Sachverhalt
«A.
Die 1926 geborene D.________ sel., die ab 1. Mai 2018 im Seniorenzentrum E.________ lebte, bezog ab 1. November 2018 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Nachdem sie am 8. Januar 2022 verstorben war, forderte die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 für die von Oktober 2021 bis Januar 2022 ausgerichteten Ergänzungsleistungen einen Betrag von Fr. 13’369.- zurück. Dagegen erhoben die Erbinnen und Erben der D.________ sel. (A.________, F.________, G.________, B.________ und C.________) Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. Februar 2023 abwies.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. September 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.________, B.________ und C.________ die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie des Einspracheentscheids. Sie machen geltend, der Rückforderungsanspruch der Ausgleichskasse sei auf maximal Fr. 3’701.05 festzulegen.
Die Ausgleichskasse sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. «
Begründung
Aus den Erwägungen des Bundesgerichts ergab sich folgendes:
Nachlassermittlung
Zunächst hatte zu erfolgen die
- Ermittlung des Nachlasses der verstorbenen EL-Bezügerin bei massgebendem Vermögen am Todestag.
Nachlassbestimmung
Dabei war für die Bestimmung des Nachlasses massgebend:
- die Nachlassaktiven
abzüglich
- der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers
per Todestag.
Nicht zu berücksichtigende Positionen
Die Todesfall- und Bestattungskosten, welche erst nach dem Todestag der El-beziehenden Person entstanden sind, bleiben unberücksichtigt:
- Freibetrag
- Für deren Begleichung hat der Gesetzgeber den in Art. 16a Abs. 1 ELG festgelegten Freibetrag von Fr. 40’000.- vorgesehen.
- Formulierung
- Die Rz. 4720.03 WEL enthält mit Blick auf Art. 16a Abs. 1 ELG und Art. 27a Abs. 1 ELV eine zulässige Formulierung.
Resumée
Die Urteilsbegründung ergab folgendes Ergebnis:
- Heimkosten unberücksichtigt gelassen
- Zusammengefasst hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin bestätigt und die geltend gemachten Heimkosten unberücksichtigt gelassen hat.
- Massgebendes Nachlassvermögen
- Das massgebende Nachlassvermögen beträgt Fr. 52’733.- (Fr. 342’368.- [Aktiven] minus Fr. 289’635.- [Passiven]).
- Rückforderungsbetrag
- Der Rückforderungsbetrag von Fr. 13’369.- greift damit in den Freibetrag von Fr. 40’000.- ein (Fr. 52’733.- minus Fr. 40’000.- ergibt Fr. 12’733.-).
- Reduktion Rückforderungsbetrag
- Der Rückforderungsbetrag ist entsprechend um Fr. 636.- und somit auf Fr. 12’733.- zu reduzieren.
Bundesgerichts-Entscheid
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. September 2023 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. Februar 2023 werden insoweit abgeändert, als der Rückforderungsbetrag auf Fr. 12’733.- festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.- werden zu Fr. 900.- den Beschwerdeführenden und zu Fr. 300.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 750.- zu entschädigen.
- Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
BGer 8C_669/2023 vom 01.04.2025
Art. 16a ELG Höhe der Rückerstattung
1 Rechtmässig bezogene Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 sind nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 40 000 Franken übersteigt.
2 Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch immer gegeben sind.
Art. 27a ELV Bewertung des Nachlasses
1 Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag.
2 Grundstücke sind zum Verkehrswert einzusetzen. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Gesetz die Anrechnung an den Erbteil zu einem tieferen Wert vorsieht.
3 Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.
WEL 4720.03
Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist der Netto-Nachlass (Brutto-Nachlass abzüglich Schulden) zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person und bei Ehepaaren des zweitverstorbenen Ehegatten. Kosten, die erst nach dem Tod der EL-beziehenden Person entstehen (z. B. Todesfallkosten), bleiben unberücksichtigt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung und nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
Weiterführende Informationen
Rückerstattungspflicht von Ergänzungsleistungen durch die Erben
Rückerstattungspflicht und Verjährung
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
(Gültig ab 1. April 2011 Stand: 1. Januar 2025)
- Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) | koordination.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam