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Sozialversicherungsrecht / Ergänzungsleistungen zur AHV + IV

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Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen / Vermögensermittlung per Todestag

ELG 16a Abs. 1; ELV 27a Abs. 1; Rz 4720.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

Datum:
13.01.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Thema:
Ergänzungsleistungen zur AHV + IV (WEL)
Stichworte:
bezogene Leistungen, Rückforderung, Todestag, Vermögensermittlung
Erlass:
ELG 16a Abs. 1; ELV 27a Abs. 1; Rz 4720.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
Entscheid:
BGer 8C_669/2023 vom 01.04.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

«A.  

Die 1926 geborene D.________ sel., die ab 1. Mai 2018 im Seniorenzentrum E.________ lebte, bezog ab 1. November 2018 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Nachdem sie am 8. Januar 2022 verstorben war, forderte die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 für die von Oktober 2021 bis Januar 2022 ausgerichteten Ergänzungsleistungen einen Betrag von Fr. 13’369.- zurück. Dagegen erhoben die Erbinnen und Erben der D.________ sel. (A.________, F.________, G.________, B.________ und C.________) Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. Februar 2023 abwies. 

B.  

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. September 2023 ab. 

C.  

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.________, B.________ und C.________ die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie des Einspracheentscheids. Sie machen geltend, der Rückforderungsanspruch der Ausgleichskasse sei auf maximal Fr. 3’701.05 festzulegen.  

Die Ausgleichskasse sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. «

Begründung

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts ergab sich folgendes:

Nachlassermittlung

Zunächst hatte zu erfolgen die

  • Ermittlung des Nachlasses der verstorbenen EL-Bezügerin bei massgebendem Vermögen am Todestag.

Nachlassbestimmung

Dabei war für die Bestimmung des Nachlasses massgebend:

  • die Nachlassaktiven

abzüglich

  • der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers

per Todestag.

Nicht zu berücksichtigende Positionen

Die Todesfall- und Bestattungskosten, welche erst nach dem Todestag der El-beziehenden Person entstanden sind, bleiben unberücksichtigt:

  • Freibetrag
    • Für deren Begleichung hat der Gesetzgeber den in Art. 16a Abs. 1 ELG festgelegten Freibetrag von Fr. 40’000.- vorgesehen.
  • Formulierung
    • Die Rz. 4720.03 WEL enthält mit Blick auf Art. 16a Abs. 1 ELG und Art. 27a Abs. 1 ELV eine zulässige Formulierung.

Resumée

Die Urteilsbegründung ergab folgendes Ergebnis:

  • Heimkosten unberücksichtigt gelassen
    • Zusammengefasst hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin bestätigt und die geltend gemachten Heimkosten unberücksichtigt gelassen hat.
  • Massgebendes Nachlassvermögen
    • Das massgebende Nachlassvermögen beträgt Fr. 52’733.- (Fr. 342’368.- [Aktiven] minus Fr. 289’635.- [Passiven]).
  • Rückforderungsbetrag
    • Der Rückforderungsbetrag von Fr. 13’369.- greift damit in den Freibetrag von Fr. 40’000.- ein (Fr. 52’733.- minus Fr. 40’000.- ergibt Fr. 12’733.-).
  • Reduktion Rückforderungsbetrag
    • Der Rückforderungsbetrag ist entsprechend um Fr. 636.- und somit auf Fr. 12’733.- zu reduzieren. 

Bundesgerichts-Entscheid

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. September 2023 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. Februar 2023 werden insoweit abgeändert, als der Rückforderungsbetrag auf Fr. 12’733.- festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.- werden zu Fr. 900.- den Beschwerdeführenden und zu Fr. 300.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 750.- zu entschädigen.
  4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 

BGer 8C_669/2023 vom 01.04.2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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