Summary + Beurteilung
Das schweizerische Urheberrecht kennt keinen allgemeinen Auslegungsgrundsatz,
- wonach Urheberrechtsverträge stets nach folgenden Prinzipen auszulegen sind:
- restriktiv;
- im Zweifelsfall zugunsten des Urhebers
- d.h. «in dubio pro auctore».
Dem Vertragszweck kommt auch kein Vorrang zu:
- Bei der Auslegung von Urheberrechtsverträgen handelt es sich
- lediglich um ein Auslegungsmittel nebst anderen».
Saldoklausel
Mit einer Saldoklausel sollen in Vergleichsvereinbarungen sämtliche Rechtsbeziehungen und Streitigkeiten zwischen den Parteien geregelt und abschliessend fixiert werden. Dieser Aspekt ist daher bei der Auslegung zu berücksichtigen.
Die Ansprüche sollen von der Saldoklausel grundsätzlich erfasst werden, auch wenn die Vertragsparteien beim Vergleichsabschluss nicht an bestimmte Ansprüche gedacht haben.
Urteilsquelle
OGer ZG vom 14.05.2025 (Z2 2024 69)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam