LAWNEWS

Sozialversicherungsrecht / Steuern natürliche Personen

QR Code

Vorsorgebeiträge + -leistungen der Säule 3a: Steuerliche Behandlung nach neuem Kreisschreiben 18a

Inkrafttreten: 01.01.2026

Datum:
08.01.2026
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht, Steuern natürliche Personen
Thema:
Vorsorgebeiträge + Vorsorgeleistungen der Säule 3a
Stichworte:
Kreisschreiben 18a, Säule 3a, Steuerliche Behandlung, Vorsorgebeiträge, Vorsorgeleistungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Das bisherige Kreisschreiben 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu den Vorsorgebeiträgen und -leistungen wird ersetzt durch das neue

  • Kreisschreiben 18a

Neues Kreisschreiben 18a

Das neue Kreisschreiben 18a

  • erläutert insbesondere
    • die Voraussetzungen für einen Einkauf in die Säule 3a.

Gültigkeitszeitpunkt

Ab dem 01.01.2026 haben

  • Personen, die im Jahr 2025 oder in den folgenden Jahren keine oder nur Teilbeiträge in die Säule 3a einbezahlt haben,
    • die Möglichkeit, die fehlenden Beträge in Form von Einkäufen nachträglich einzuzahlen.

Links

Kreisschreiben Nr. 18a: Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a

Quelle: estv.admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: eigene Darstellung, AI-generiertes Photo

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.