Die Kündigung wurde als missbräuchlich aufgehoben,
- weil die Vorwürfe gegenüber dem Lebenspartner der Mieterin
- eine einmalige Auseinandersetzung mit Nachbarn betraf.
Bei einem 30-jährigen Mietverhältnis
- ist dies laut Gericht kein ausreichender Kündigungsgrund.
BGer 4A_475/2024 vom 02.05.2025
Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
A. Anfechtbarkeit der Kündigung
I. Im Allgemeinen
Art. 271 OR
1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.
2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.
II. Kündigung durch den Vermieter
Art. 271a OR
1 Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird:
- weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;
- weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;
- allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen;
- während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat;
- vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, in dem der Vermieter:
- 1. zu einem erheblichen Teil unterlegen ist;
- 2. seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt hat;
- 3. auf die Anrufung des Richters verzichtet hat;
- 4. mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonst wie geeinigt hat;
- wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.
2 Absatz 1 Buchstabe e ist auch anwendbar, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat.
3 Absatz 1 Buchstaben d und e sind nicht anwendbar bei Kündigungen:
- wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte;
- wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);
- wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);
- infolge Veräusserung der Sache (Art. 261);
- aus wichtigen Gründen (Art. 266g);
- wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).
Weiterführende Informationen
Kündigungsanfechtung
Missbräuchliche Kündigung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam