Summary
Der Bundesrat (BR) hat am 25.02.2026 die Vernehmlassung eröffnet, zu einer Anpassung der
Ziel der Verordnungs-Anpassung
Es ist das Ziel der Vorlage,
- die Berechnung der zulässigen Rendite im Mietrecht zu präzisieren,
- die Anwendung der jüngeren Bundesgerichtspraxis zu klären und
- so die Rechtssicherheit zu erhöhen.
Gegenstand der Verordnungs-Anpassung
Die Verordnungsanpassung
- schliesst eine bestehende Regelungslücke und
- verbessert die Rechts- und Planungssicherheit für Mieter und Vermieter.
Die Anpassung setzt einen Auftrag des Parlaments um, und zwar betreffend die
Vernehmlassung
Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 05.06.2026.
Detail-Informationen
«Ausgangspunkt der Vorlage ist Artikel 269 des Obligationenrechts, der missbräuchliche Mietzinse verbietet, wenn aus der Mietsache ein übersetzter Ertrag erzielt wird. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen Netto- und Bruttorendite oder zwischen laufendem Ertrag und wertvermehrenden Investitionen. Diese Differenzierungen beruhen auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und haben in den letzten Jahren zu mehreren richtungsweisenden Urteilen geführt. Um die Einheitlichkeit des Systems zu wahren und eine kohärente Anwendung sicherzustellen, sollen diese Begriffe nun auf Verordnungsstufe präzise definiert werden.
Kern der Vorlage ist die Festlegung, welche Rendite bei welchem hypothekarischen Referenzzinssatz als zulässig gilt. Dafür wird die VMWG angepasst. Die vorgeschlagenen Änderungen sehen insbesondere vor:
- Die höchstzulässige Nettorendite wird abhängig vom Referenzzinssatz definiert. Bis zu einem Referenzzinssatz von 2 Prozent gilt weiterhin ein Zuschlag von 2 Prozentpunkten, entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
- Ab einem Referenzzinssatz von 2,25 Prozent wird der zulässige Zuschlag in Schritten von 0,25 Prozentpunkt gesenkt. Dadurch wird ein abrupter Systemwechsel vermieden und die Entwicklung der Mietzinse geglättet.
- Der Zuschlag stabilisiert sich ab einem Referenzzinssatz von 6 Prozent bei 0,5 Prozentpunkt über dem Referenzzinssatz. Dies trägt sowohl den Interessen der Mietenden als auch der Vermieterschaft Rechnung.
- Die Begriffe der Bruttorendite sowie der wertvermehrenden Investitionen werden klar definiert und an die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung angepasst.
- Die Verzinsung und Amortisation wertvermehrender Investitionen wird präzisiert, insbesondere hinsichtlich Kapitalisierungssatz, Lebensdauer und Berücksichtigung laufender Unterhaltskosten.
…»
Quelle: Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vom 26.02.2026
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Teilrevision der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam