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Grundsätzlich sind die Kostenstände bei Ablauf der Staffelklausel massgebend.
Haben die Parteien bei Vertragsabschluss
- die aktuellen Kostenstände festgehalten oder
- steht fest,
- dass die seitherigen Veränderungen mit der Staffelung nicht berücksichtigt werden,
- so kann bei der Mietzinsanpassung per Ablauf der Staffelklausel
- auf die Kostenstände bei Vertragsabschluss zurückgegriffen werden.
BGer 4A_68/2024 vom 12.11.2024
Weiterführende Informationen
Staffelmiete
Mietrecht Allgemein
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
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