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Partielle Trinkgeld-Besteuerung: BR wollte sie nicht abschaffen

Datum:
09.03.2026
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern natürliche Personen
Thema:
Partielle Trinkgeld-Besteuerung
Stichworte:
Arbeitsentgelt, Beitragspflicht, digitale Trinkgelder, Lohnbeiträge, Steuerbeiträge, Steuerpflicht, Trinkgeld
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Sozialministerin Elisabeth Baume-Schneider möchte Lohnbeiträge auf elektronisch bezahlte Trinkgelder erheben:

  • Dem AHV-Sozialwerk hätten so CHF 20 Mio. bis CHF 50 Mio. Einnahmen eingebracht werden können.

Der Ständerat (SR) machte dem Vorhaben nun «einen Strich durch die Rechnung».

Ständerat

Der Ständerat (SR) hat die Idee des BR nun gestoppt.

Mit 42 zu einer Stimme (Grünen-Ständerätin Maya Graf) bei einer Enthaltung hat der Ständerat (SR) ein Vorstoss von SR Beat Rieder überwiesen:

  • Freiwillige Trinkgelder sollen nicht nur von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen,
    • sondern auch von der Steuerpflicht befreit werden.

Die Debatte 

Frau Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider plante die AHV-Abgabe auf sog. «digitalen Trinkgeldern».
Der Ständerat (SR) lehnte mit 42 Stimmen : 1 Stimme (grüne SRin Maya Graf) : 1 Enthaltung ab. Der Vorstoss verlangt die Steuerbefreiung von Trinkgeldern. 

Aktuelle Trinkgeld-Regelung

Gemäss heutiger Regelung sind

  • «Trinkgelder» beitragspflichtig,
    • sofern und soweit sie einen «wesentlichen» Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

Die aktuellen Situation stellt ein sog. «Graubereich» dar, über welchen die Behörden bisher kulant hinwegschauten.

Freiwilliges Trinkgeld für die Bedienung ist aber

  • in vielen Fällen steuer- und beitragsbefreit.

Partielle Trinkgeld-Besteuerung

Wenn das

  • «Trinkgeld» ein wesentlicher Bestandteil des Lohns darstellt,

dann ist es

  • zum Lohn hinzuzuzählen und
  • steuer- und beitragspflichtig.

Dies entspricht der gesetzlichen Regelung.

  • Die Regel ist aber nicht genau definiert.

Neue Zahlungsmittel

Weil die Kunden immer mehr «digital bezahlen», ist das Trinkgeld «sichtbarer» als der frühere Bargeld-Tipp bzw. -Overtip.

Dies führt zu Rechtsunsicherheiten:

  • Ab wann muss das «digitale Trinkgeld» versteuert werden, fragen sich die Restaurationsbetriebe.

Zudem dürfte die vereinfachte «digitale Bezahllösung» auch das Trinkgeldaufkommen insofern reduzieren, als gestresste Gäste den weiteren Manipulationsschritt für den Overtip weglassen.

Ständerats-Entscheid schafft willkommene Klarheit und Vereinfachung

Das Vorgehen des Ständerates (SR) schafft für die vielen dienstleistungspflichtigen Mitarbeiter, die sich oft bei niedrigen Löhnen für die Gäste auch ausserhalb der Geschäftszeiten einsetzen müssen, ein willkommener «Zustupf», mit – nun – formaler Klarheit und Deklarations-Vereinfachung.

Es ist zu hoffen, dass sich der Nationalrat (NR) dem ständerätlichen Verdickt anschliesst.

Übersicht mit KI, teils ergänzt

In der Schweiz gibt es derzeit eine intensive politische Debatte über die Versteuerung von Trinkgeldern, wobei der Ständerat erst vor wenigen Tagen (März 2026) ein klares Signal gegen eine strengere Abgabepflicht gesetzt hat. 

Aktueller Stand (März 2026)

  • Ständerat stoppt Abgabe: Die kleine Kammer hat sich gegen Pläne ausgesprochen, auf freiwillige Trinkgelder Sozialabgaben (AHV) zu erheben.
  • Politische Forderung: Eine Motion verlangt, dass freiwillige Trinkgelder explizit vom steuerbaren Einkommen und vom massgebenden Lohn ausgenommen werden.
  • Status Quo: Rechtlich gesehen gelten Trinkgelder heute als steuerpflichtiges Einkommen, wenn sie einen wesentlichen Lohnbestandteil ausmachen (oft wird eine Grenze von ca. 10% des Lohns genannt). In der Praxis wird dies jedoch bei Barzahlungen kaum kontrolliert. 

Warum das Thema jetzt kocht

Die Debatte wurde gemäss Medien-Berichten durch zwei Faktoren befeuert:

  1. Digitalisierung: Durch Kartenzahlungen werden Trinkgelder in der Buchhaltung sichtbar und somit für Steuerbehörden und Sozialversicherungen erfassbar.
  2. AHV-Finanzierung: Es gab Bestrebungen, Trinkgelder als Lohnbestandteil zu werten, um zusätzliche Millionen für die AHV zu generieren. 

Wichtige Unterscheidung

  • Freiwilliges Trinkgeld: Wird vom Gast zusätzlich gegeben. Hier kämpft die Politik aktuell für eine generelle Steuerbefreiung.
  • Verpflichtender Zuschlag: Wenn ein «Bedienungszuschlag» fest auf der Rechnung steht, gilt dieser rechtlich als Lohn und ist immer voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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