Prozessstandschaft
Die Befugnis, im eigenen Namen das Recht eines Dritten gerichtlich geltend machen zu können (sog. «Prozessstandschaft»),
- stellt eine Prozessvoraussetzung der Klage dar und
- untersteht der einfachen Untersuchungsmaxime.
Negative Eintretensvoraussetzungen
Hernach hat das Gericht
- von Amtes wegen
- einzig jene Umstände festzustellen,
- welche dem Eintreten auf die Klage entgegenstehen.
- einzig jene Umstände festzustellen,
Richterliche Fragepflicht
Stellt das Gericht fest,
- dass ein Beweis unvollständig ist,
- darf es die Partei nicht dazu befragen;
- betrifft dies die Beweiswürdigung,
- welche nicht unter die gerichtliche Fragepflicht fällt;
- würde die Befragung
- eine Partei ungerechtfertigt begünstigen.
- dass schwerwiegende prozessuale Nachlässigkeiten einer Partei bestehen,
- darf das Gericht diese nicht korrigieren.
BGE 151 III 497 ff.
BGer 4A_282/2024 vom 07.05.2025
Weiterführende Informationen
Prozessstandschaft
Prozessmaxime
Prozessvoraussetzungen der Klage
Richterliche Fragepflicht
- Gerichtliche Fragepflicht bezüglich eines nicht eingereichten notwendigen Dokuments
- Letztmöglicher Moment einer Widerklage
Zivilprozessrecht Allgemein
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: gerichte-zh.ch