Ausgangslage
Ein Ehepartner machte einen Anspruch auf Entschädigung für seine Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten, die erheblich über das hinaus ging, was der Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangte, geltend.
Ersatzanspruch im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung
Im konkreten Fall erfolgte die Geltendmachung des (Ersatz-)Anspruchs im Rahmen
- einer Ehescheidung
- mit güterrechtlicher Auseinandersetzung,
und zwar mit Substantiierung der Anspruchsvoraussetzungen.
Mitarbeit im Rahmen eines anderen Rechtsverhältnisses
- Ausschluss der Entschädigung, wenn die Mitarbeit aufgrund eines anderen Rechtsverhältnisses erfolgte.
Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 05.06.2025
LC240045
III. Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten
Art. 165 ZGB
1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
2 Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.
3 Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits‑, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.
Weiterführende Informationen
- Ehescheidung Allgemein
- Unterhalt während funktionierender Ehe
- Entschädigung für Mitarbeit
- Güterrechtliche Auseinandersetzung
- Unterhalt nach der Scheidung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam