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Anwaltsrecht

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Sorgfältige + gewissenhafte Ausübung des Anwaltsberufs: Schweregrad von handwerklichen Fehlern

BGFA 12 lit. a

Datum:
17.03.2026
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Thema:
Sorgfältige + gewissenhafte Ausübung des Anwaltsberufs: Schweregrad von handwerklichen Fehlern
Stichworte:
Anwaltsberuf, Anwaltsrecht, Ausübung Beruf, Fehler, Schweregrad
Erlass:
BGFA 12 lit. a
Entscheid:
BGer 2C_611/2024 vom 02.06.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Der Klient eines Pflichtverteidigers (Rechtsanwalt) war in einem Strafverfahren (Strafprozess)

  • erstinstanzlich von den Vorwürfen freigesprochen worden.

Die Privatstrafklägerin

  • erschien unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung.

Das betreffende Gericht stellte in Aussicht,

  • dass es die Berufung als zurückgezogen betrachte.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Gerichtsmeinung an.

Der eingangsgenannte Pflichtverteidiger (Rechtsanwalt)

  • überliess die Beurteilung dem Berufungsgericht.

Resultat

Das Verhalten des Pflichtverteidigers (Rechtsanwalt)

  • genügte nicht für eine Verwarnung als disziplinarische Massnahme der zuständigen Anwaltskammer.

BGer 2C_611/2024 vom 02.06.2025

Art. 12 BGFA   Berufsregeln

Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:

  1. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
  2. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
  3. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
  4. Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
  5. Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
  6. f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
  7. Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
  8. Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
  9. Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
  10. Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.

Weiterführende Informationen

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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