Sachverhalt
Der Klient eines Pflichtverteidigers (Rechtsanwalt) war in einem Strafverfahren (Strafprozess)
- erstinstanzlich von den Vorwürfen freigesprochen worden.
- erschien unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung.
Das betreffende Gericht stellte in Aussicht,
- dass es die Berufung als zurückgezogen betrachte.
Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Gerichtsmeinung an.
Der eingangsgenannte Pflichtverteidiger (Rechtsanwalt)
- überliess die Beurteilung dem Berufungsgericht.
Resultat
Das Verhalten des Pflichtverteidigers (Rechtsanwalt)
- genügte nicht für eine Verwarnung als disziplinarische Massnahme der zuständigen Anwaltskammer.
BGer 2C_611/2024 vom 02.06.2025
Art. 12 BGFA Berufsregeln
Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
- Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
- Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
- Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
- Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
- Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
- f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
- Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
- Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
- Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
- Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
Weiterführende Informationen
- Anwälte Allgemein (Anwaltsauftrag)
- Auftragsrecht / Anwaltsrecht
- Anwaltliches Direktkontaktverbot
- Anwaltliche Unabhängigkeit
- Anwaltshonorare
Quelle
LawMedia Redaktionsteam