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Erwachsenenschutz

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Familienkonflikte: Eignung als Vorsorgebeauftragter

ZGB 363 Abs. 2 Ziffer 3

Datum:
30.04.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Thema:
Familienkonflikte: Eignung als Vorsorgebeauftragter
Stichworte:
Eignung, Errichtung einer Beistandschaft, Erwachsenenschutz, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Urteilsfähigkeit, Urteilsunfähigkeit, Validierung, Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, Vorsorge, Vorsorgeauftrag, Vorsorgebeauftragter
Erlass:
ZGB 363 Abs. 2 Ziffer 3
Entscheid:
BGer 5A_624/2024 vom 27.08.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Unter welchen Umständen kann bei einem Familienkonflikt von der Einsetzung einer beauftragten Person im Rahmen einer Eignungsprüfung gemäss ZGB 363 Abs. 2 Ziffer 3 abgesehen werden?

Sachverhalt

8., C. und D. sind die Söhne von A. (geb. 1927) und E.

Mit Vorsorgeauftrag vom 8. Oktober 2017 setzte A. in der Reihenfolge ihrer Aufzählung die folgenden Personen als Vorsorgebeauftragte ein:

  • 1. E.
  • 2. C.
  • 3. B.

Am 24. Februar 2018 verstarb-E.

Am 19. Januar 2023 ersuchten B. und C. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld (KESB) um Validierung des Vorsorgeauftrags.

Die KESB Frauenfeld verweigerte die Validierung und errichtete für A. eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss ZGB 394 i.V.m. ZGB 395.

Prozess-History

  • Obergericht des Kantons Thurgau
    • Dagegen erhoben A., B. und C. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau.
    • Das Obergericht hob den Entscheid der KESB auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an diese zurück.
  • Bundesgericht
    • Auf die dagegen von A. und ihren beiden Söhnen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_606/2023 vom 23. August 2023).
  • KESB Frauenfeld
    • Mit neuem Entscheid validierte die KESB den Vorsorgeauftrag teilweise. Sie setzte C. als Vorsorgebeauftragten im Bereich Personensorge ein und errichtete ergänzend eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss ZGB 394 i.V.m. ZGB 395.
  • Obergericht des Kantons Thurgau
    • Die dagegen von A., B. und C. erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht mit Entscheid vom 09. Juli 2024 abgewiesen.
  • Bundesgericht
    • A. (Betroffene; Beschwerdeführerin l), B. (Beschwerdeführer 2) und C. (Beschwerdeführer 3) wenden sich an das Bundesgericht und beantragen, das Urteil des Obergerichts vom 9. Juli 2024 aufzuheben und den Vorsorgeauftrag vollständig und unverändert zu validieren.

Erwägungen

Dass

  • eine neutrale und professionelle Bezugsperson
    • aufgrund der persönlichen Distanz
    • mit allfälligen Einmischungen oder Beeinflussungen durch Familienangehörige
  • umzugehen weiss,
    • ist irrelevant,
      • solange die beauftragte Person für ihre Aufgabe geeignet ist.

Nachdem Gesagten ergeben sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen

  • keine Anhaltspunkte,
    • welche auf die fehlende Eignung des Beschwerdeführers 3 schliessen lassen.

Das Obergericht des Kantons Thurgau hat damit

  • ZGB 363 Abs. 2 Zlffer 3 unrichtig angewendet,
    • indem es dem Beschwerdeführer 3
      • die Eignung als Vorsorgebeauftragter
        • in den Bereichen
          • der Vermögenssorge und
          • des Rechtsverkehrs
      • abgesprochen hat.

Ergebnis

  1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 ist daher gutzuheissen.
  2. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die KESB zurückzuweisen, damit diese prüft, ob gemäss ZGB 363 Abs. 2 Ziff. 4 weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (BGG 107 Abs. 2).

Entscheid

  1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld und zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
  3. Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1’000.– auferlegt.
  4. Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer 3 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2’500.– zu entschädigen.
  5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 

Quelle

BGer 5A_624/2024 vom 27.08.2025

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