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Nachvertragliches Abwerbeverbot mit Konventionalstrafe: Keine Massgeblichkeit persönlicher Eigenschaften des Arbeitnehmers

OR 340

Datum:
15.04.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht, Konkurrenzverbot, Konventionalstrafe
Thema:
Nachvertragliches Abwerbeverbot mit Konventionalstrafe
Stichworte:
Abwerbeverbot, Arbeitnehmer, Konkurrenzverbot, Konventionalstrafe
Erlass:
OR 340
Entscheid:
Arbeitsgericht Zürich, Urteil vom 05.12.2023, Doss.-Nr. AG230001-L
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Im konkreten Fall bestand ein sog. «nachvertragliches Abwerbeverbot» mit Konventionalstrafe.

Letztlich war eine Massgeblichkeit persönlicher Eigenschaften des Angestellten zu konstatieren.

Erwägungen des Bundesgerichts

Persönliche Eigenschaften werden herkömmlicherweise

  • erblickt in:
    • in einem besonderen Verkaufstalent;
    • in einer besonderen Vertrauenswürdigkeit;
    • in einer persönlichen Komponente;
  • nicht aber in:
    • einem über längere Zeit gewonnenen Spezialwissen über einen spezifischen Kunden.

Ergebnis

Vorliegend handelt es sich bei den Kenntnissen des Arbeitnehmers, die für die Möglichkeit zur Weiterbetreuung als relevant zu betrachten sind,

  • um spezifische Kundenkenntnisse,
    • die er sich nicht aufgrund
      • seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten,
    • sondern (bloss) aufgrund
      • seiner Anstellung bei der Arbeitgeberin erarbeiten konnte.

Die Massgeblichkeit seiner persönlichen Eigenschaften wurde vom Gericht einlässlich verneint.

Arbeitsgericht Zürich
Urteil vom 05.12.2023
Doss.-Nr. AG230001-L

in:

Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich 2023 Nr. 17

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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