Sachverhalt
Im konkreten Fall bestand ein sog. «nachvertragliches Abwerbeverbot» mit Konventionalstrafe.
Letztlich war eine Massgeblichkeit persönlicher Eigenschaften des Angestellten zu konstatieren.
Erwägungen des Bundesgerichts
Persönliche Eigenschaften werden herkömmlicherweise
- erblickt in:
- in einem besonderen Verkaufstalent;
- in einer besonderen Vertrauenswürdigkeit;
- in einer persönlichen Komponente;
- nicht aber in:
- einem über längere Zeit gewonnenen Spezialwissen über einen spezifischen Kunden.
Ergebnis
Vorliegend handelt es sich bei den Kenntnissen des Arbeitnehmers, die für die Möglichkeit zur Weiterbetreuung als relevant zu betrachten sind,
- um spezifische Kundenkenntnisse,
- die er sich nicht aufgrund
- seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten,
- sondern (bloss) aufgrund
- seiner Anstellung bei der Arbeitgeberin erarbeiten konnte.
- die er sich nicht aufgrund
Die Massgeblichkeit seiner persönlichen Eigenschaften wurde vom Gericht einlässlich verneint.
Arbeitsgericht Zürich
Urteil vom 05.12.2023
Doss.-Nr. AG230001-L
in:
Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich 2023 Nr. 17
VII. Konkurrenzverbot
1. Voraussetzungen
Art. 340 OR
1 Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.
2 Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.
Weiterführende Informationen
- Nachvertragliches Abwerbeverbot
- Konkurrenzverbot
- Konventionalstrafe
- Abwerbeverbots-Vereinbarungen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam