StWEG-Sicherungsanspruch mit Anmeldung
Das Betreibungsamt hat das durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG)
- angemeldete gesetzliche Grundpfandrecht zur Sicherung ihres Anspruchs auf die Beitragsforderungen der letzten 3 Jahre (ZGB 712i)
auch dann
- ins Lastenverzeichnis aufzunehmen,
wenn es
- nicht im Grundbuch eingetragen ist.
StWEG-Sicherungsanspruch ohne Anmeldung
Dagegen darf das Betreibungsamt
- das blosse Recht, ein solches StWEG-Pfand zu begründen,
von sich aus
- nicht in das Lastenverzeichnis aufnehmen.
BGE 151 III 505 ff.
BGer 5A_742/2024 vom 14.04.2025
c. Lastenbereinigung, Schätzung
Art. 140 SchKG
1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2 Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106–109 sind anwendbar.
3 Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
2. Haftung für Beiträge
a. Gesetzliches Pfandrecht
Art. 712i ZGB
1 Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil.
2 Die Eintragung kann vom Verwalter oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von jedem dazu durch Mehrheitsbeschluss oder durch das Gericht ermächtigten Stockwerkeigentümer und vom Gläubiger, für den die Beitragsforderung gepfändet ist, verlangt werden.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar.
Weiterführende Informationen
- Pfandrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) für Beitragsforderungen
- Stockwerkeigentümergemeinschaft Allgemein
- Zivilprozessrecht Allgemein
Quelle
LawMedia Redaktionsteam