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Stockwerkeigentum / Betreibung

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Pfändungsvollstreckung: StWEG-Pfandrecht zur Sicherung der Beitragsforderungen der letzten 3 Jahre / Differenzierung

SchKG 140 Abs. 1; ZGB 712i

Datum:
02.04.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen, Betreibungsrecht
Thema:
Pfändungsvollstreckung Stockwerkeigentum
Stichworte:
Beitragsforderungen, Eigentumswohnungen, Grundpfandrecht, Stockwerkeigentum, Stockwerkeigentümerschaft, Wohneigentum
Erlass:
SchKG 140 Abs. 1; ZGB 712i
Entscheid:
BGer 5A_742/2024 vom 14.04.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StWEG-Sicherungsanspruch mit Anmeldung

Das Betreibungsamt hat das durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG)

  • angemeldete gesetzliche Grundpfandrecht zur Sicherung ihres Anspruchs auf die Beitragsforderungen der letzten 3 Jahre (ZGB 712i)

auch dann

  • ins Lastenverzeichnis aufzunehmen,

wenn es

  • nicht im Grundbuch eingetragen ist.

StWEG-Sicherungsanspruch ohne Anmeldung

Dagegen darf das Betreibungsamt

  • das blosse Recht, ein solches StWEG-Pfand zu begründen,

von sich aus

  • nicht in das Lastenverzeichnis aufnehmen.

BGE 151 III 505 ff.

BGer 5A_742/2024 vom 14.04.2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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