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Immobilien / Immobilienbesteuerung

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Systemwechsel: Eigenmietwert fällt per 1. Januar 2029

Reform der Wohneigentumsbesteuerung

Datum:
02.04.2026
Rechtsgebiet:
Immobilienbesteuerung, Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Thema:
Eigenmietwert: Reform der Wohneigentumsbesteuerung
Stichworte:
Abschaffung, Besteuerung, Eigenmietwert, Energetische Gebäudesanierungen, Reform, Sanierungen, Wohneigentum, Wohneigentumsbesteuerung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Der Bundesrat hat das Inkrafttreten der Reform der Wohneigentumsbesteuerung auf den 01.01.2029 festgelegt. Damit herrscht für Eigentümer und die kantonale Steuerplanung rechtliche Klarheit.

Eckpunkte der Reform

Die wichtigsten Eckpunkte der Reform gemäss der aktuellen Mitteilung des Bundesrats:

  • Abschaffung des Eigenmietwerts: Ab 2029 entfällt die Besteuerung des Eigenmietwerts auf Erst- und Zweitwohnsitzen.
  • Neue Objektsteuer: Um Steuerausfälle zu kompensieren, erhalten die Kantone bis 2029 Zeit, eine Sondersteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften einzuführen. Die Fristsetzung bis 2029 entspricht dem Wunsch der kantonalen Finanzdirektoren (FDK).
  • Wegfall von Unterhaltsabzügen: Bei selbstgenutztem Wohneigentum können Kosten für den Liegenschaftsunterhalt (bei Bund, Kantonen und Gemeinden) künftig nicht mehr abgezogen werden. Bei vermieteten Objekten bleibt der Abzug vollumfänglich bestehen.
  • Einschränkung des Schuldzinsenabzugs: Schuldzinsen sind ab 2029 nur noch im Verhältnis des Werts der vermieteten oder verpachteten Liegenschaften zum Gesamtvermögen abzugsfähig.
  • Ersterwerber-Abzug: Wer in der Schweiz erstmals ein Eigenheim erwirbt, erhält als Abfederung einen zeitlich und betragsmässig begrenzten Schuldzinsenabzug.
  • Energetische Sanierungen: Auf Stufe der direkten Bundessteuer entfallen die Abzüge für Investitionen in Energiesparen und Umweltschutz komplett. Die Kantone dürfen diese auf eigener Ebene jedoch zeitlich befristet beibehalten.

Fazit für die Praxis

Mit der Festlegung des Inkrafttretens der Reform der Wohneigentumsbesteuerung per 01.01.2029 bleibt Wohneigentümern ein Zeitfenster von knapp drei Jahren. Geplante Sanierungen oder energetische Umbauten von selbstgenutztem Wohneigentum müssen bis Ende 2028 abgeschlossen sein, wenn sie noch vom vollen Unterhalts- und Umweltabzug auf Bundesebene profitieren sollen. 

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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