Das Bundesgericht (BGer) hatte im konkreten Fall zu prüfen:
- Tragweite einer von einem Generalunternehmer (GU) an einen Handwerker ausgestellten Schuldanerkennung
- bei der definitiven Rechtsöffnung zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eines Dritten, der Eigentümer der Liegenschaft ist,
- in einer vorn Handwerker eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung (SchKG 151 ff.).
- bei der definitiven Rechtsöffnung zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eines Dritten, der Eigentümer der Liegenschaft ist,
Hat sich
- der Generalunternehmer
gegenüber
- dem Handwerker,
- der Arbeiten an einem Gebäude ausgeführt hat (Pfandgläubiger),
- durch eine vollstreckbare öffentliche Urkunde (Schuldanerkennung im Sinne von ZPO 347 lit. a und ZPO 349)
- der Arbeiten an einem Gebäude ausgeführt hat (Pfandgläubiger),
verpflichtet,
- so ist diese Verpflichtung
- für den Dritten,
- der Eigentümer des Pfandes (das Gebäude, an dem die Arbeiten ausgeführt wurden) ist,
- für den Dritten,
nicht bindend, sodass
- der Antrag des Pfandgläubigers auf definitive Rechtsöffnung mangels Identität
- zwischen
- dem mitbetriebenen Eigentümer und
- dem in der Urkunde bezeichneten Schuldner
- zwischen
- abzuweisen ist.
Vierter Titel: Betreibung auf Pfandverwertung
A. Betreibungsbegehren
Art. 151 SchKG
1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
- der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
- die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004) des Schuldners oder des Dritten.
2 Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.
B. Zahlungsbefehl
1. Inhalt. Anzeige an Mieter und Pächter
Art. 152 SchKG
1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:
- Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
- Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2 Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
2. Ausfertigung. Stellung des Dritteigentümers des Pfandes
Art. 153 SchKG
1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2 Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
- dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
- dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004) dient.
Der Dritte und der Ehegatte können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.
2bis Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.
3 Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht
4 Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71–86 Anwendung.
2. Kapitel: Vollstreckung öffentlicher Urkunden
Art. 347 ZPO Vollstreckbarkeit
Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn:
- die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt;
- der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und
- die geschuldete Leistung:
- in der Urkunde genügend bestimmt ist,
- in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und
- fällig ist.
Art. 349 ZPO Urkunde über eine Geldleistung
Die vollstreckbare Urkunde über eine Geldleistung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach den Artikeln 80 und 81 SchKG
BGE 151 III 405 ff.
BGer 4A_637/2023 vom 04.12.2024
Weiterführende Informationen
- Schuldbrief
- Privatrechtliche Natur des Schuldbriefs + Schuldbriefarten
- Provisorische Rechtsöffnung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam