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Immobiliarsachenrecht / Betreibungsrecht / Zivilprozessrecht

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Vom GU anerkannte Handwerkerforderung: Abweisung der definitiven Rechtsöffnung infolge Bestreitung durch den Pfandeigentümer mangels Identität

SchKG 151 ff.; ZPO 347 lit. a und ZPO 349

Datum:
13.04.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht, Betreibungsrecht, Zivilprozess
Thema:
Vom GU anerkannte Handwerkerforderung
Stichworte:
Bestreitung, Definitive Rechtsöffnung, Generalunternehmer, Handwerker, Handwerkerforderung, Pfandeigentümer
Erlass:
SchKG 151 ff.; ZPO 347 lit. a und ZPO 349
Entscheid:
BGE 151 III 405 ff. / BGer 4A_637/2023 vom 04.12.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bundesgericht (BGer) hatte im konkreten Fall zu prüfen:

  • Tragweite einer von einem Generalunternehmer (GU) an einen Handwerker ausgestellten Schuldanerkennung
    • bei der definitiven Rechtsöffnung zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eines Dritten, der Eigentümer der Liegenschaft ist,
      • in einer vorn Handwerker eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung (SchKG 151 ff.).

Hat sich

  • der Generalunternehmer

gegenüber

  • dem Handwerker,
    • der Arbeiten an einem Gebäude ausgeführt hat (Pfandgläubiger),
      • durch eine vollstreckbare öffentliche Urkunde (Schuldanerkennung im Sinne von ZPO 347 lit. a und ZPO 349)

verpflichtet,

  • so ist diese Verpflichtung
    • für den Dritten,
      • der Eigentümer des Pfandes (das Gebäude, an dem die Arbeiten ausgeführt wurden) ist,

nicht bindend, sodass

  • der Antrag des Pfandgläubigers auf definitive Rechtsöffnung mangels Identität
    • zwischen
      • dem mitbetriebenen Eigentümer und
      • dem in der Urkunde bezeichneten Schuldner
  • abzuweisen ist.

BGE 151 III 405 ff.

BGer 4A_637/2023 vom 04.12.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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