LAWNEWS

Arbeitsrecht / Arbeits- und Ruhezeit

QR Code

Arbeitnehmer-Jahreslohn ab CHF 120’000: NR befürwortet Verzicht auf Arbeitszeiterfassung

Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV1

Datum:
21.05.2026
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Thema:
Arbeitnehmer-Jahreslohn ab CHF 120'000
Stichworte:
Arbeitnehmer, Arbeitnehmerschutz, Arbeitsgesetz, Arbeitszeiterfassung, Einkommen, hohes Einkommen, Jahreslohn, Modernisierung, Motion Jürg Grossen, Schutzmechanismen
Erlass:
Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV1
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Menschen mit hohen Einkommen sollen

  • ihre Arbeitszeit nicht mehr erfassen und
  • sich nicht an Arbeits- und Ruhezeiten halten müssen.

Die Limite soll bei einem Jahreslohn von CHF 120’000 angesetzt werden.

Motion Jürg Grossen

Der Nationalrat (NR) hat am MO 27.04.2026 die Motion von NR Jürg Grossen (GLP/BE) mit 129 zu 59 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen, gegen die Empfehlung des Bundesrates.

Nun hat sich der Ständerat damit zu befassen.

Ziel der Schutzmechanismen

Gemäss Begründung von NR Jürg Grossen seien die Schutzmechanismen im Arbeitsgesetz (ArG) vor allem für Angestellte mit tiefen Einkommen unerlässlich.

Wer hingegen gut qualifiziert sei und gut verdiene,

  • habe mehr Autonomie und
  • könne auf die Arbeitsbedingungen mehr Einfluss nehmen.

Personen mit einer solch erweiterten Funktionalität bräuchten mehr Flexibilität.

Keine Aufhebung des Arbeitnehmerschutzes, aber Arbeitsgesetz-Modernisierung

Laut NR Jürg Grossen gehe es um eine gezielte Modernisierung des Arbeitsgesetzes, nicht um die Aufhebung des Arbeitnehmerschutzes. Die Arbeitswelt habe sich verändert.

Votum von Bundespräsident Guy Parmelin

Der Bundesrat geht davon aus, dass die Unternehmen mit dem heutigen Arbeitsgesetz (ArG) genügend Spielraum für die Gestaltung der Arbeitszeiten hätten.

Bundespräsident und Wirtschaftsminister Guy Parmelin: Flexibles Arbeiten ist damit bereits möglich.

Die entsprechenden Regelungen seien zusammen mit den Sozialpartnern erarbeitet worden.

Bundespräsident Parmelin machte zudem geltend,

  • dass die generelle Aufhebung von Arbeits- und Ruhezeitregelungen
    • den Gesundheitsschutz in den Betrieben untergraben würde.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.