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Verkehrsrecht / Strafrecht / Führerausweisentzug

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Dienstfahrt mit hohem Tempo ohne Sirene einer Genfer Polizei-Kaderangestellten: Begnadigung, aber trotz dessen Führerausweisentzug

SVG 16 Abs. 3, SVG 16 Abs. 2 lit. a bis + SVG 100 Ziffer 4

Datum:
04.05.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Führerausweisentzug, Strafrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsrecht
Thema:
Dienstfahrt mit hohem Tempo ohne Sirene einer Genfer Polizei-Kaderangestellten
Stichworte:
Begnadigung, Dienstfahrt, Führerscheinentzug, hohes Tempo, Kader, Kaderangestellter, Polizei, Sirene
Erlass:
SVG 16 Abs. 3, SVG 16 Abs. 2 lit. a bis + SVG 100 Ziffer 4
Entscheid:
BGer 1C_667/2024 vom 04.08.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Die Polizei-Kaderfrau (geb. 1978, Chefin der Brigade für Einbruchs- und Diebstahlsverhütung der Genfer Kantonspolizei) war mit ihrem Dienstfahrzeug nachts unterwegs

  • mit eingeschaltetem Blaulicht,
  • aber ohne Sirene,
  • mit einer Geschwindigkeit von 108 km/h, anstelle der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Strafe / Begnadigung

Auf eine Milderung der Strafe folgte die Begnadigung.

Führerausweisentzug

Die Dauer des Führerausweisentzugs wurde festgelegt

  • zunächst auf zwei Jahre und
  • nachher auf ein Jahr.

Die obgenannte Straf-Milderung verpflichtet die Administrativbehörde nicht zu einer obligatorischen Reduktion der Dauer des Führerausweisentzugs.

Die Reduktion der Führerausweisentzugs-Dauer von zwei Jahren auf ein Jahr

  • stellt nicht einen Ermessensmissbrauch dar.

Für

  • den Verzicht auf den Führerausweisentzug oder
  • eine Verwarnung

besteht

  • indessen keine gesetzliche Grundlage.

BGer 1C_667/2024 vom 04.08.2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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