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lst zu beurteilen,
- ob ein online publizierter Kurzbericht Persönlichkeitsrechte verletzt,
- ist zu beachten,
- dass Durchschnittsleser solche Kurzberichte meist nicht in all ihren Facetten analysieren und
- verschiedene mögliche Lesarten gegeneinander abwägen:
- ist zu beachten,
Als Quintessenz gilt zu berücksichtigen:
- «Nachdem es sich beim streitgegenständlichen Medienerzeugnis
- weder um einen ausführlichen Hintergrundartikel
- noch um eine anspruchsvolle Analyse,
- sondern um einen Kurzbericht handelt,
- ist nicht damit zu rechnen,
- dass sich die durchschnittliche Leserschaft in dessen Wahrnehmung um sprachliche Feinheiten kümmert.»
- ist nicht damit zu rechnen,
- sondern um einen Kurzbericht handelt,
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BGer 5A_732/2024 vom 15.01.2026
Weiterführende Informationen
- Sponsoringvertrag
- Sponsoringvertrag / Parteien
- Gesetzliche Verträge
Quelle
LawMedia Redaktionsteam