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Stockwerkeigentumsrecht: Bundesrat will es modernisieren

Partielle Gesetzesrevision

Datum:
21.05.2026
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen, Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Thema:
Stockwerkeigentumsrecht
Stichworte:
Errichtung eines Erneuerungsfonds, Erwerb, Grundstücke, Miteigentum, Modernisierung, Neues Klagerecht, Sondernutzungsrechte, Stockwerkeigentum, Stockwerkeigentumsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Der Bundesrat (BR) will mit punktuellen Neuerungen

  • das Stockwerkeigentumsrecht
    • besser den Bedürfnissen der Stockwerkeigentümer anpassen.

So sollen namentlich

  • die Begründung von Stockwerkeigentum bei noch nicht gebauten Liegenschaften explizit geregelt und
  • ein Klagerecht für die Errichtung eines Erneuerungsfonds eingeführt werden.

An seiner Sitzung vom 13. Mai 2026 hat der Bundesrat (BR)

  • zur Kenntnis genommen
    • die Ergebnisse der Vernehmlassung und
  • zuhanden des Parlaments verabschiedet
    • die Botschaft zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB).

Modernisierungsbedarf

Beim Stockwerkeigentum erwirbt der Eigentümer

  • das Sonderrecht,
  • gewisse Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu nutzen und
  • diese nach den eigenen Wünschen auszubauen.

Weil sich die Eigentümer gewisse Kosten wie Heizung und Gärten teilen können,

  • ermöglicht das Stockwerkeigentum auch Personen mit geringeren finanziellen Mitteln, Wohneigentum zu erwerben.

Das Stockwerkeigentum

  • wurde eingeführt
    • 1965 im Zivilgesetzbuch (ZGB);
  • hat sich grundsätzlich
    • bewährt.

Um den Bedürfnissen der Stockwerkeigentümer noch besser Rechnung zu tragen,

  • hat der Bundesrat (BR) im Auftrag des Parlaments (Motion 19.3410 Caroni)
    • punktuelle Änderungsvorschläge in die Vernehmlassung gegeben.

Vernehmlassung

Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer

  • begrüsst die Vorschläge des Bundesrats (BR)
    • zur Modernisierung des Stockwerkeigentumsrechts.

Dem teils geäusserten Wunsch

  • nach zusätzlichen Vereinfachungen ist der Bundesrat so weit als möglich nachgekommen;
  • hat der Bundesrat (BR) Präzisierungen in der Botschaft vorgenommen.

Erwerb von Stockwerkeigentum an noch nicht überbauten Grundstücken

Das geltende Recht regelt

  • ausschliesslich das Stockwerkeigentum an bestehenden Grundstücken.

In der Praxis werden heute oft

  • Grundstücke im Stockwerkeigentum gekauft,
    • bei welchen die Baute(n) noch nicht erstellt sind.

Um

  • diese Lücke zu schliessen und
  • um Rechtssicherheit zu schaffen,

möchte der Bundesrat (BR)

  • solche Situationen künftig explizit im Gesetz regeln.

Neues Klagerecht für die Errichtung eines Erneuerungsfonds

Neu sollen Stockwerkeigentümer die Möglichkeit haben,

  • gerichtlich einzuklagen
    • die Schaffung eines Erneuerungsfonds
      • für die Finanzierung notwendiger Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten.

Aktuell verhindern im Alltag

  • fehlende oder
  • vor allem unterfinanzierte Erneuerungsfonds

eine

  • notwendige Gebäude-Sanierung.

Die vorgeschlagene Klagelösung ermöglicht – bei Bedarf –

  • massgeschneiderte Lösungen
    • für Stockwerkeigentümergemeinschaften mit
      • mit fehlenden Erneuerungsfonds oder
      • mit unterfinanzierten Erneuerungsfonds.

Auf die generelle Pflicht zur Errichtung eines Erneuerungsfonds will der Bundesrat (BR) hingegen trotz einzelner Forderungen in der Vernehmlassung verzichten. – Eine solche würde zu stark in die Autonomie der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer eingreifen.

Ausdrückliche Regelung der Sondernutzungsrechte

Um die Rechtssicherheit für Eigentümer zu erhöhen, schlägt der Bundesrat vor,

  • die Sondernutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft künftig explizit zu regeln.

So sieht der Gesetzesentwurf eine Lösung vor, wie die

  • Gemeinschaft Sondernutzungsrechte
    • an Parkplätzen oder
    • an Gärten
  • begründet und
  • geändert

werden können.

Dokumente

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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