Summary
Der Bundesrat (BR) will mit punktuellen Neuerungen
- das Stockwerkeigentumsrecht
- besser den Bedürfnissen der Stockwerkeigentümer anpassen.
So sollen namentlich
- die Begründung von Stockwerkeigentum bei noch nicht gebauten Liegenschaften explizit geregelt und
- ein Klagerecht für die Errichtung eines Erneuerungsfonds eingeführt werden.
An seiner Sitzung vom 13. Mai 2026 hat der Bundesrat (BR)
- zur Kenntnis genommen
- die Ergebnisse der Vernehmlassung und
- zuhanden des Parlaments verabschiedet
- die Botschaft zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB).
Modernisierungsbedarf
Beim Stockwerkeigentum erwirbt der Eigentümer
- das Sonderrecht,
- gewisse Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu nutzen und
- diese nach den eigenen Wünschen auszubauen.
Weil sich die Eigentümer gewisse Kosten wie Heizung und Gärten teilen können,
- ermöglicht das Stockwerkeigentum auch Personen mit geringeren finanziellen Mitteln, Wohneigentum zu erwerben.
Das Stockwerkeigentum
- wurde eingeführt
- 1965 im Zivilgesetzbuch (ZGB);
- hat sich grundsätzlich
- bewährt.
Um den Bedürfnissen der Stockwerkeigentümer noch besser Rechnung zu tragen,
- hat der Bundesrat (BR) im Auftrag des Parlaments (Motion 19.3410 Caroni)
- punktuelle Änderungsvorschläge in die Vernehmlassung gegeben.
Vernehmlassung
Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer
- begrüsst die Vorschläge des Bundesrats (BR)
- zur Modernisierung des Stockwerkeigentumsrechts.
Dem teils geäusserten Wunsch
- nach zusätzlichen Vereinfachungen ist der Bundesrat so weit als möglich nachgekommen;
- hat der Bundesrat (BR) Präzisierungen in der Botschaft vorgenommen.
Erwerb von Stockwerkeigentum an noch nicht überbauten Grundstücken
Das geltende Recht regelt
- ausschliesslich das Stockwerkeigentum an bestehenden Grundstücken.
In der Praxis werden heute oft
- Grundstücke im Stockwerkeigentum gekauft,
- bei welchen die Baute(n) noch nicht erstellt sind.
Um
- diese Lücke zu schliessen und
- um Rechtssicherheit zu schaffen,
möchte der Bundesrat (BR)
- solche Situationen künftig explizit im Gesetz regeln.
Neues Klagerecht für die Errichtung eines Erneuerungsfonds
Neu sollen Stockwerkeigentümer die Möglichkeit haben,
- gerichtlich einzuklagen
- die Schaffung eines Erneuerungsfonds
- für die Finanzierung notwendiger Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten.
- die Schaffung eines Erneuerungsfonds
Aktuell verhindern im Alltag
- fehlende oder
- vor allem unterfinanzierte Erneuerungsfonds
eine
- notwendige Gebäude-Sanierung.
Die vorgeschlagene Klagelösung ermöglicht – bei Bedarf –
- massgeschneiderte Lösungen
- für Stockwerkeigentümergemeinschaften mit
- mit fehlenden Erneuerungsfonds oder
- mit unterfinanzierten Erneuerungsfonds.
- für Stockwerkeigentümergemeinschaften mit
Auf die generelle Pflicht zur Errichtung eines Erneuerungsfonds will der Bundesrat (BR) hingegen trotz einzelner Forderungen in der Vernehmlassung verzichten. – Eine solche würde zu stark in die Autonomie der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer eingreifen.
Ausdrückliche Regelung der Sondernutzungsrechte
Um die Rechtssicherheit für Eigentümer zu erhöhen, schlägt der Bundesrat vor,
- die Sondernutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft künftig explizit zu regeln.
So sieht der Gesetzesentwurf eine Lösung vor, wie die
- Gemeinschaft Sondernutzungsrechte
- an Parkplätzen oder
- an Gärten
- begründet und
- geändert
werden können.
Dokumente
- Botschaft zur Revision des Zivilgesetzbuches (Stockwerkeigentum)
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Stockwerkeigentum). Entwurf
Weiterführende Informationen
- Stockwerkeigentum im Allgemeinen
- Miteigentum (als Grundlage des Stockwerkeigentums)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam