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Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich

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Beschränkung kurzzeitig gewerblich vermieteter Wohnungen – Beschwerde vs. Stadtzürcher Regelung abgewiesen

Datum:
25.06.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bau- und Planungsrecht, Baurecht / Baurechte
Thema:
Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich - Beschränkung kurzzeitig gewerblich vermieteter Wohnungen
Stichworte:
Bauordnung, Beschränkung, Beschwerde, Business Apartments, Hotel, Hotellerie, kurzzeitig gewerblich vermietete Wohnungen, Stadt Zürich, Vermietung, Zonenordnung
Entscheid:
BGer 1C_401/2024 vom 30.04.2026
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Das Bundesgericht (BGer) weist die Beschwerde gegen die Regelung der Stadt Zürich zur Einschränkung von kurzzeitig, d.h. mit einer Dauer von weniger als einem Jahr, vermieteten Wohnungen wie Business-Apartments ab.

Die entsprechende Teilrevision der städtischen Bau- und Zonenordnung

  • verstösst nicht gegen Bundesrecht oder
  • kantonales Recht und
  • ist vereinbar mit
    • der Wirtschaftsfreiheit und
    • der Eigentumsgarantie.

Hergang

Der Gemeinderat der Stadt Zürich änderte 2021 die städtische Bau- und Zonenordnung:

  • Die Neuregelung sieht vor,
    • dass kurzzeitig vermietete Wohnungen – wie beispielsweise Business-Apartments – unter gewissen Voraussetzungen nicht mehr dem festgelegten Mindestwohnanteil angerechnet werden.

Entscheid-History

Vier Unternehmen, die möblierte Business Apartments anbieten, gelangten dagegen ohne Erfolg

  • zunächst ans Baurekursgericht,
  • anschliessend ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
  • und nun ans Bundesgericht.

Auch das Bundesgericht weist die Beschwerde der Unternehmen nun ab.

Beanstandete Regelung mit Bundesrecht vereinbar

Die fragliche Regelung ist mit Bundesrecht vereinbar.

Die streitige Änderung bezweckt,

  • in Zeiten der Wohnungsknappheit im Rahmen der Wohnanteilspflicht (preiswerten) Erstwohnraum zu erhalten und
  • damit die ansässige Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen.

Beanstandete Regelung auch mit Bundesprivatrecht vereinbar

Das Bundesprivatrecht

  • regelt die von der Neuregelung erfasste Materie nicht abschliessend,
  • sondern lässt Gemeinden Raum für Massnahmen im öffentlichen Interesse.

Gemeindeautonomie darf zulässige Nutzungsweisen bestimmen

Das kantonale Recht räumt den Gemeinden die Autonomie ein,

  • die zulässigen Nutzungsweisen im Rahmen der Wohnanteilspflicht zu umschreiben.

Vereinbarkeit mit Verfassungsgarantien

Die fraglichen Bestimmungen sind vereinbar mit

  • der Wirtschaftsfreiheit und
  • der Eigentumsgarantie.

Grundrechte-Eingriff im öffentlichen Interesse

Für einen Eingriff in diese Grundrechte

  • besteht ein öffentliches Interesse.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich durfte davon ausgehen,

  • dass langfristig vermietete Wohnungen
    • an attraktiven Wohnlagen
      • in der ganzen Stadt
        • der unerwünschten Gefahr ausgesetzt sind,
  • durch Wohnungen verdrängt zu werden,
    • die regelmässig nur kurzzeitig vermietet werden.

Dem soll

  • mit der Neuregelung entgegengewirkt werden und
  • es erscheinen als bedeutsam
    • die damit verfolgten raumplanerischen und
    • wohnpolitischen Interessen.

Verhältnismässigkeit

Die neuen Bestimmungen sind zudem

  • verhältnismässig.

Beitrag zur Sicherung von Wohnraum

Auch wenn sie nur einen begrenzten Beitrag zur Sicherung von Wohnraum für langfristig ortsansässige Bevölkerungsteile zu leisten vermögen,

  • sind sie deshalb nicht von vornherein untauglich.

Keine unverhältnismässig aufwendige Kontrolle

Das Bundesgericht nimmt nicht an,

  • dass die Einhaltung der Neuregelung nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu kontrollieren wäre.

Weiterhin wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Mietliegenschaften

Mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich geht das Bundesgericht davon aus,

  • dass sich auch mit der Teilrevision
    • eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung von Mietliegenschaften erzielen lässt.

Sachliche Gründe für unterschiedliche Behandlung

Schliesslich bestehen sachliche Gründe dafür,

  • Hotels und Business-Apartments unter schiedlich zu behandeln.

BGer 1C_401/2024 vom 30.04.2026

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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