Summary
Das Bundesgericht (BGer) weist die Beschwerde gegen die Regelung der Stadt Zürich zur Einschränkung von kurzzeitig, d.h. mit einer Dauer von weniger als einem Jahr, vermieteten Wohnungen wie Business-Apartments ab.
Die entsprechende Teilrevision der städtischen Bau- und Zonenordnung
- verstösst nicht gegen Bundesrecht oder
- kantonales Recht und
- ist vereinbar mit
- der Wirtschaftsfreiheit und
- der Eigentumsgarantie.
Hergang
Der Gemeinderat der Stadt Zürich änderte 2021 die städtische Bau- und Zonenordnung:
- Die Neuregelung sieht vor,
- dass kurzzeitig vermietete Wohnungen – wie beispielsweise Business-Apartments – unter gewissen Voraussetzungen nicht mehr dem festgelegten Mindestwohnanteil angerechnet werden.
Entscheid-History
Vier Unternehmen, die möblierte Business Apartments anbieten, gelangten dagegen ohne Erfolg
- zunächst ans Baurekursgericht,
- anschliessend ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
- und nun ans Bundesgericht.
Auch das Bundesgericht weist die Beschwerde der Unternehmen nun ab.
Beanstandete Regelung mit Bundesrecht vereinbar
Die fragliche Regelung ist mit Bundesrecht vereinbar.
Die streitige Änderung bezweckt,
- in Zeiten der Wohnungsknappheit im Rahmen der Wohnanteilspflicht (preiswerten) Erstwohnraum zu erhalten und
- damit die ansässige Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen.
Beanstandete Regelung auch mit Bundesprivatrecht vereinbar
Das Bundesprivatrecht
- regelt die von der Neuregelung erfasste Materie nicht abschliessend,
- sondern lässt Gemeinden Raum für Massnahmen im öffentlichen Interesse.
Gemeindeautonomie darf zulässige Nutzungsweisen bestimmen
Das kantonale Recht räumt den Gemeinden die Autonomie ein,
- die zulässigen Nutzungsweisen im Rahmen der Wohnanteilspflicht zu umschreiben.
Vereinbarkeit mit Verfassungsgarantien
Die fraglichen Bestimmungen sind vereinbar mit
- der Wirtschaftsfreiheit und
- der Eigentumsgarantie.
Grundrechte-Eingriff im öffentlichen Interesse
Für einen Eingriff in diese Grundrechte
- besteht ein öffentliches Interesse.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich durfte davon ausgehen,
- dass langfristig vermietete Wohnungen
- an attraktiven Wohnlagen
- in der ganzen Stadt
- der unerwünschten Gefahr ausgesetzt sind,
- in der ganzen Stadt
- an attraktiven Wohnlagen
- durch Wohnungen verdrängt zu werden,
- die regelmässig nur kurzzeitig vermietet werden.
Dem soll
- mit der Neuregelung entgegengewirkt werden und
- es erscheinen als bedeutsam
- die damit verfolgten raumplanerischen und
- wohnpolitischen Interessen.
Verhältnismässigkeit
Die neuen Bestimmungen sind zudem
- verhältnismässig.
Beitrag zur Sicherung von Wohnraum
Auch wenn sie nur einen begrenzten Beitrag zur Sicherung von Wohnraum für langfristig ortsansässige Bevölkerungsteile zu leisten vermögen,
- sind sie deshalb nicht von vornherein untauglich.
Keine unverhältnismässig aufwendige Kontrolle
Das Bundesgericht nimmt nicht an,
- dass die Einhaltung der Neuregelung nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu kontrollieren wäre.
Weiterhin wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Mietliegenschaften
Mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich geht das Bundesgericht davon aus,
- dass sich auch mit der Teilrevision
- eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung von Mietliegenschaften erzielen lässt.
Sachliche Gründe für unterschiedliche Behandlung
Schliesslich bestehen sachliche Gründe dafür,
- Hotels und Business-Apartments unter schiedlich zu behandeln.
BGer 1C_401/2024 vom 30.04.2026
Weiterführende Informationen
- Business Appartements
Quelle
LawMedia Redaktionsteam