LAWNEWS

Zölle

QR Code

US-Zölle (7): Die Schweiz verhandelt mit den USA – unter Berücksichtigung neuer Zölle – weiter

Datum:
08.06.2026
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Zölle / Zollbestimmungen Schweiz, Kurzarbeit, Mehrwertsteuern
Thema:
US-Zölle (7)
Stichworte:
Handelspraktiken, Letter of Intent, Memorandum of Understanding, Strafzölle, Untersuchungen, USA, Zölle, Zwangsarbeit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Der Bundesrat (BR) hat am 05.06.2026 das weitere Vorgehen besprochen, und zwar bezüglich

  • der «Section 301»-Untersuchungen des US-Handelsbeauftragten.

Der Bundesrat (BR)

  • weist die im Rahmen der Untersuchung zu den Importen von mit Zwangsarbeit hergestellten Waren vorgebrachten Vorwürfe vehement zurück und
  • wird seine Argumente nochmals schriftlich einbringen.

Gleichzeitig laufen weiter:

  • die Verhandlungen für ein Handelsabkommen weiter.

USA eröffnen 2 Untersuchungen

Erinnerlich eröffneten die USA am 11. und 12.03.2026

  • zwei Untersuchungen gegen die Schweiz,
    • basierend auf «Section 301» des US Trade Act,
      • welcher «unfaire oder diskriminierende Handelspraktiken» adressiert.

Neue Untersuchung 1 der USA

Die erste Untersuchung fokussiert auf

  • angebliche Überkapazitäten in der industriellen Produktion und deren Ursachen.

Neue Untersuchung 2 der USA

Die zweite Untersuchung bezieht sich auf

  • eine mögliche Unterlassung oder
  • als ungenügend beurteilte Umsetzung von Massnahmen
    • zur Verhinderung des Imports von Waren, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden.

Weitere Staaten und auch die EU betroffen

Nebst der Schweiz sind auch anderer Staaten von der Untersuchung betroffen, unter anderem die EU, von diesen Untersuchungen betroffen.

Veröffentlichung der Ergebnisse der USA betreffend Zwangsarbeit

Am 02.06.2026 veröffentlichte der US-Handelsbeauftragte (USTR) die Ergebnisse seiner Untersuchung gemäss «Section 301» zu den Versäumnissen bei der Bekämpfung des Handels mit aus Zwangsarbeit hergestellter Ware.

Neue Zusatzzölle für die Schweiz: 12,5 %

Der US-Handelsbeauftragte (USTR) kommt dabei zum Schluss,

  • dass von den 60 untersuchten Staaten nur ein Teil ein entsprechendes Verbot erlassen hätten, und
  • dass auch dieser Teil das Verbot nicht durchgesetzt habe.

Darauf basierend sprach der USTR

  • Empfehlungen zur Einführung pauschaler Zusatzzölle in der Höhe von 12,5 % für Staaten
    • wie die Schweiz,
      • die kein Einfuhrverbot für mit Zwangsarbeit hergestellten Waren erlassen haben.

Für Staaten mit einem bestehenden oder künftigen Importverbot

  • wird ein Zollsatz von 10% empfohlen.

Zusatzzölle aus den «Section 301»-Untersuchungen

Es ist davon auszugehen, dass ersetzt werden:

  • die Zusatzzölle aus den «Section 301»-Untersuchungen die 10%-Zusatzzölle basierend auf der «Section 122», die bis am 24.07.2026 gelten.

Gleichzeitig wird erwartet, dass hinzukommen werden:

  • die Zusatzzölle aus den «Section 301»-Untersuchungen zu Überkapazitäten, deren Ergebnisse und Empfehlungen in den nächsten Wochen erwartet werden.

Weiterlaufende Verhandlungen

Die Verhandlungen mit den USA über ein Handelsabkommen werden gemäss Bundesrat (BR) weiterlaufen:

  • Der Bundesrat (BR) berücksichtigt bei den Verhandlungen
    • die aktuellen Entwicklungen und
    • strebt ein Verhandlungsergebnis an,
      • die die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern unabhängig der rechtlichen und politischen Entwicklungen in den USA längerfristig zufriedenstellend regeln sollen.

Weiterführende Informationen

US-Zölle (6): Handelsabkommen Schweiz-USA – Verhandlungen werden fortgesetzt

US-Zölle (5): Entscheid des Obersten Gerichtshofs der USA zu Zusatzzöllen

US-Zölle (4): Absichtserklärung Schweiz-USA zu US-Zusatzzöllen / LOI

Memorandum of Understanding (MoU)

Letter of Intent (LoI)

US-Zölle / Auswirkungen / Kurzarbeit

US-Zölle / Nachverhandlungsrunde

US-Zölle für die Schweiz

Links «Zölle Schweiz»

Links «Mehrwertsteuer (MWST)»

Kurzarbeit

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.