Am 19.06.2026 hat das Schweizer Parlament in der Schlussabstimmung eine weitreichende Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG, Geschäft Nr. 24.065) verabschiedet. Die Neuerungen bringen das Betreibungsverfahren ins digitale Zeitalter, schränken Bargeldzahlungen ein und stärken den Gläubigerschutz.
1) Der schweizweite Betreibungsregisterauszug kommt
Bisher konnten Schuldner durch einen Wohnsitz- oder Sitzwechsel in einen anderen Betreibungskreis einen vermeintlich „sauberen“ Registerauszug präsentieren.
Diesem Missbrauch wird nun ein Riegel vorgeschoben:
- Der Bund schafft ein zentrales Informationssystem, das von den Betreibungsämtern gespeist wird.
- Zur eindeutigen Identifikation müssen Ämter systematisch die AHV-Nummer (bei natürlichen Personen) beziehungsweise die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) verwenden.
- Auszüge können künftig über dieses zentrale System bezogen werden und umfassen alle einer Person zugeordneten Betreibungen schweizweit.
2) Barzahlungslimit von CHF 100’000.–
Im Sinne der Geldwäschereibekämpfung gilt neu eine Obergrenze für Bargeldtransaktionen:
- Pro Betreibungsverfahren dürfen maximal CHF 100’000.– in bar beglichen werden.
- Beträge, die darüber hinausgehen, müssen zwingend über einen dem Geldwäschereigesetz unterstellten Finanzintermediär abgewickelt werden.
3) Digitaler Schub: Elektronische Zustellungen und Online-Auktionen
Die Digitalisierung hält Einzug in den behördlichen Alltag:
- Elektronische Post
- Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide (inklusive Verlustscheine) werden künftig standardmässig digital zugestellt, sofern der Empfänger dies wünscht oder seine Eingaben selbst elektronisch eingereicht hat.
- Unter strengen Voraussetzungen und mit Einverständnis des Schuldners kann nach einem ersten erfolglosen Versuch auch der Zahlungsbefehl elektronisch zugestellt werden.
- Online-Versteigerungen
- Betreibungs- und Konkursämter erhalten eine explizite gesetzliche Grundlage, um Vermögenswerte über Online-Plattformen zu versteigern, falls dies einen besseren Erlös verspricht.
- Anfechtbar ist mittels Beschwerde nur die Anordnung der Online-Auktion, nicht aber der finale Zuschlag selbst.
4) Neue Vorgaben und präzisierter Arrestvollzug
Der Bundesrat erhält die Kompetenz
- den Inhalt,
- die Form sowie
- die maximale Anzahl der Forderungen pro Betreibungsbegehren auf Verordnungsweg zu beschränken.
Zudem schafft eine präzisierte Verweisung in Art. 275 SchKG nun auch im Gesetzestext die unmissverständliche Klarheit, dass Arreste in der gesamten Schweiz requisitionsweise, also im Wege der Amtshilfe durch andere Betreibungsämter – vollzogen werden können.
Fazit
Die verabschiedete Revision ist ein Modernisierungsschritt:
- während Schuldner von vereinfachten digitalen Prozessen profitieren können,
- schliesst der Gesetzgeber mit dem schweizweiten Registerauszug eine der grössten Lücken im Gläubigerschutz.
Weiterführende Informationen / Dokumente
- Betreibungsregisterauszug
- Betreibungsbegehren
- Betreibungsrechtliches Einsichtsrecht des Gläubigers
- Betreibungsauskunft bestellen
- Betreibungsauskunft bestellen | vgbz.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Hinweis: Dieser Artikel wurde mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt.