LAWNEWS

Wettbewerbsrecht

QR Code

«Sekretariat WEKO» ermittelt gegen Google

Datum:
16.07.2026
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht
Thema:
WEKO
Stichworte:
Android, Google, Google Search, Markteintrittsbarrieren, Smartphone, Suchmaschine
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) hat eröffnet

  • eine Vorabklärung gegen Google,
    • um die Abschaffung der Funktion „Choice Screen“ auf Android-Geräten in der Schweiz zu untersuchen.

Untersuchungsgegenstand

Der sog. „Choice Screen“ ermöglicht bei der Ersteinrichtung eines neuen Android-Geräts die Auswahl einer Standard-Suchmaschine.

Vor kurzem hat Google diese Funktion in der Schweiz abgeschafft, während diese im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) weiterhin verfügbar ist.

Dadurch wird, so das WEKO-Sekretariat, für Nutzende in der Schweiz standardmässig die Suchmaschine Google Search festgelegt, ohne dass ihnen bei der Ersteinrichtung ihres Geräts ein sog. «Auswahlbildschirm» angezeigt wird.

Standard-Einstellungen

Standardeinstellungen spielen in digitalen Märkten eine entscheidende Rolle:

  • Der „Choice Screen“ soll Abschottungseffekte durch Voreinstellungen verringern.
  • Durch die Abschaffung dieser Funktion könnte die Sichtbarkeit von Suchmaschinen,
    • welche mit Google konkurrieren,
      • bei der Einrichtung des Geräts eingeschränkt und
      • damit die Markteintrittsbarrieren erhöht werden.

Diese neue Praxis von Google könnte beeinträchtigen:

  • die Wettbewerbsmöglichkeiten von Suchmaschinenanbietern und
  • von anderen digitalen Diensten im weiteren Sinne.

Ausserdem führt die neue Praxis

  • zu einer Ungleichbehandlung von Nutzern in der Schweiz gegenüber jenen im EWR,
    • obwohl die Wettbewerbsbedingungen vergleichbar sind oder sein sollten.

Vorabklärungen

«Die Vorabklärung soll klären, ob Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Kartellgesetzes vorliegen. Die Ergebnisse dieses Verfahrens könnten auch für die Beurteilung von Praktiken im Zusammenhang mit Voreinstellungen auf anderen Mobilgeräten von Interesse sein.» (WEKO)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.