LAWNEWS

Steuern natürliche Personen

QR Code

Kinderdrittbetreuung: Differenzierte Abzugsberechtigung von Kinderbetreuungskosten

DBG 33 Abs. 3

Datum:
06.08.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern natürliche Personen
Stichworte:
Betreuungskosten, Differenzierte Abzugsberechtigung, Drittrittbetreuung von Kindern, Kinderbetreuung, Kinderbetreuungskosten, Kinderdrittbetreuung
Erlass:
DBG 33 Abs. 3
Entscheid:
BGer 9C_156/2025 vom 29.01.2026
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Bei den gemäss DBG 33 Abs. 3 abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten handelt es sich nicht um «Berufsauslagen», sondern um einen «allgemeinen Abzug».

Dies hatte das Bundesgericht festzustellen.

Sachverhalt

Im Prozess war strittig, ob die Kosten des Ferienlagers für Kinder steuerlich abzugsfähige Drittbetreuungskosten darstellen würden oder nicht.

Erwägungen

Die Betreuungskosten müssen durch ein Betreuungsbedürfnis motiviert sein:

  • Zwischen
    • der Drittbetreuung und
    • der Erwerbstätigkeit,
    • der Ausbildung oder
    • der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person
  • muss deshalb
    • ein direkter Kausalzusammenhang bestehen.

Die Abzugsberechtigung beschränkt sich nicht auf

  • Betreuungseinrichtungen
    • spezifischer und
    • klassischer Art.

Auch betreute Freizeitaktivitäten fallen darunter, namentlich

  • während den Schulferien oder
  • an unterrichtsfreien Nachmittagen.

Die

  • Kosten für Kreativkurse einer privaten Sprachschule an den unterrichtsfreien Nachmittagen oder
  • thematische Wochenkurse während den Schulferien,

wurden

  • als abzugsfähige Drittbetreuungskosten zugelassen.

Entscheid

Demnach erkennt das Bundesgericht:  

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die kantonale und kommunale Steuer betrifft.
  3. Die auf 2’000 Fr. festgesetzten Gerichtskosten gehen zu Lasten der kantonalen Verwaltung.
  4. Das vorliegende Urteil wird den Parteien, dem Gerichtshof der Republik und des Kantons Genf, Verwaltungskammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung zugestellt.
  1. Le recours est rejeté en tant qu’il concerne l’impôt fédéral direct.
  2. Le recours est rejeté en tant qu’il concerne l’impôt cantonal et communal.
  3. Les frais judiciaires, arrêtés à 2’000 fr. sont mis à la charge de l’Administration cantonale.
  4. Le présent arrêt est communiqué aux parties, à la Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre administrative, et à l’Administration fédérale des contributions. 

BGer 9C_156/2025 vom 29.01.2026

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.