Gibt die Verlobte
- ihr Eheversprechen in Anwesenheit von Zeugen vor der zuständigen Behörde im Ausland ab,
während sich der Verlobte in der Schweiz aufhält und
- sein Einverständnis mit der Eheschliessung über Telefon erklärt,
- liegt keine im Sinne von IPRG 45 Abs. 1 im Ausland geschlossene Ehe vor,
welche in der Schweiz anerkannt werden könnte
BGer 5A_863/2024 vom 03.09.2025 = BGE 152 III 127 ff.
II. Anwendbares Recht
Art. 44 IPRG
Die Eheschliessung in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
III. Eheschliessung im Ausland
Art. 45 IPRG
1 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt. Artikel 45a bleibt vorbehalten.
2 Ist einer der Verlobten Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen.
3 Eine im Ausland geschlossene Ehe wird nicht anerkannt:
- solange nicht beide Ehegatten das 16. Altersjahr vollendet haben; oder
- wenn im Zeitpunkt der Eheschliessung ein Ehegatte das 18. Altersjahr nicht vollendet hatte und wenigstens ein Ehegatte Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Weiterführende Informationen
- Eheschliessung
- Eheschliessung in Abwesenheit eines Ehegatten
Quelle
LawMedia Redaktionsteam