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Kindsrecht / Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

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Nachträgliche gemeinsame Sorge

Datum:
22.10.2015
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Weniger Gesuche als erwartet

Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit 01.07.2014 die Regel, und zwar unabhängig vom Zivilstand der Eltern des Kindes.

Die Übergangsbestimmungen sahen vor, dass früher geschiedene Eltern durch Anpassung des Scheidungsurteils und unverheiratete Elternteile, d.h. der ledige Vater oder die ledige Mutter, auf Antrag bei der KESB binnen Jahresfrist seit der Inkraftsetzung, d.h. bis Ende Juni 2015, anstelle der bisherigen alleinigen elterlichen Sorge eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge beantragen konnten.

Eine Umfrage der Zeitschrift „plädoyer“ bei verschiedenen dafür zuständigen erstinstanzlichen Gerichten und bei den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) ergab, dass wesentlich weniger Gesuche gestellt wurden als erwartet. Die Nachfrage nach nachträglicher gemeinsamer elterlicher Sorge konnte als gering bezeichnet werden.

Quelle

Plädoyer 5/15, S. 7

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