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Kindsrecht / Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

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Erwachsenenschutz Teil 1: Grundlagen

Datum:
09.12.2015
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Stichworte:
Erwachsenenschutzrecht, KESB, Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag
Autor:
RA Urs Bürgi
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gastautor: Urs Bürgi

Rechtsanwalt und Inhaber des Zürch. Notar-, Grundbuch- und Konkursverwalter-Patentes
Partner Bürgi Nägeli Rechtsanwälte, Zürich

Einleitung

Seit 01.01.2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht (ZGB 360 – ZGB 456) in Kraft. Das neue Erwachsenenschutzrecht löste das 101-jährige Vormundschaftsrecht ab.

Gegenüber dem früheren Vormundschaftsrecht mit seinen kommunalen Miliz- und Laienbehörden setzt das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) auf mehr Selbstbestimmung und überregionale, interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörden.

Trotzdessen oder eben gerade wegen dieser Neuausrichtung bewegt die Tätigkeit der KESB die Öffentlichkeit.

Für ein besseres Verständnis der wesentlichen Aspekte und der neuen KESR-Instrumente publizieren wir eine 7-teilige Artikelfolge zum Erwachsenenschutz (siehe die nachfolgende Box).

Mehr Selbstbestimmung und Solidarität in der Familie

Der Erwachsenenschutz wurde grundlegend angepasst und dabei den heutigen Verhältnissen Rechnung getragen:

  • Autonomiebedürfnis
  • Verändertes Beziehungsnetzwerk

Im neuen Recht kommt dem Selbstbestimmungsrecht der schutzwürdigen Person grosse Bedeutung zu. Nicht mehr die Behördenintervention, sondern die „eigene Vorsorge“ und die „Solidarität in der Familie“ stehen im Zentrum:

  • Vorsorgeauftrag
  • Patientenverfügung
  • Familiäre Vertretung in Gesundheitsbelangen
  • Familiäre Vertretung in wirtschaftlichen Alltagsangelegenheiten

Das oberste Gebot ist also der Wille des Patienten. Die Einführung des Vorsorgeauftrags und der Patientenverfügung haben den Abschied vom paternalistischen Prinzip besiegelt.

Wer rechtzeitig vorsorgt, kann sicherstellen, dass sein Wille respektiert wird, sollte er später infolge Krankheit, Unfalls oder Alter urteilsunfähig werden!

Organe und Instrumente

Das noch neue Recht hat etliche Auswirkungen:

  • Organe / Hauptakteure
    • Fachleute der interdisziplinären Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
    • Experten
    • Beistand
  • Rechtsinstitute / Instrumente
    • Vorsorgeauftrag
    • Patientenverfügung
    • Gesetzliche Massnahmen
      • Gesetzliches Vertretungsrecht (Vorstufe zu behördlichen Massnahmen)
      • Vertretung bei medizinischen Massnahmen
    • Behördliche Massnahmen
      • Beistandschaften
      • Fürsorgerische Unterbringung

Der Gesetzgeber hat sich auch dem Schutz Urteilsunfähiger in Wohn- und Pflegeeinrichtungen angenommen.

Auswirkungen in der Praxis

Bereits heute lässt sich feststellen, dass das Erwachsenenschutzrecht die Rechtsgeschäfte und den Rechtsverkehr beeinflussen kann, wie:

  • Willensdurchsetzung auch nach Verlust der Urteilsfähigkeit
  • Unternehmensnachfolge
  • Vermögensnachfolge von Privatpersonen
  • Vermögensverwaltung
  • Vertretung bei Demenz

Jede Schutzbedürftigkeit ist vom individuellen Sachverhalt (Selbstvorsorge, Gesundheitszustand, Funktions- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person, familiäres Umfeld usw.) abhängig und lässt sich nicht verallgemeinern. Dies macht die Prognostizierbarkeit denn auch schwierig.

Drei Fragestellungen für den Fall der Urteilsunfähigkeit

Aufgrund der Neuerungen kann sich jeder mit folgenden Fragen befassen:

  1. Wer vertritt mich für den Fall meiner Urteilsunfähigkeit?
  2. Wie kann ich für den Fall meiner Urteilsunfähigkeit vorsorgen?
  3. Wie stelle ich sicher, dass bei mir keine ungewollten medizinischen Massnahmen angewandt werden?

Die Antworten auf diese Fragen werden in den nächsten Ausgaben dieser Artikelserie behandelt.

Fazit

Der Selbstbestimmungsfokus des neuen Rechts ist zu begrüssen. Die neue „Autonomie“ verwirklicht sich nur, wenn die Möglichkeiten zur persönlichen Vorsorge (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung) auch genutzt und so die eigenen Wünsche und Vorstellungen im Hinblick auf den Notfall bzw. den letzten Lebensabschnitt umgesetzt werden.

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