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Öffentliches Personalrecht / Arbeitsrecht

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Technische Berufsschule Zürich: Rektorin zu Unrecht im Amt eingestellt

Datum:
16.11.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Öffentliches Personalrecht, Arbeitsrecht
Thema:
Technische Berufsschule Zürich
Stichworte:
Amt eingestellt, Berufsschule
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt + Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

Der Regierungsrat (RR) beschloss die Einstellung der Rektorin (Beschwerdeführerin) im Amt auf der Grundlage eines offenkundig unvollständigen Aktendossiers, aus dem der entscheid-wesentliche Sachverhalt gar nicht ersichtlich war.

Schon aus diesem Grund war die Einstellung im Amt rechtswidrig.

Darüber hinaus erwies sich die Einstellung im Amt auch in der Sache als rechtswidrig:

  • Keine Prüfung milderer Mittel;
  • Die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Treuepflichtverletzungen waren nicht stichhaltig:
    • einzig ungeprüfte Vorwürfe und
    • eine negative Medienberichterstattung, in welcher sie als Hauptschuldige des Konflikts ausgemacht wurde;
  • Verletzung der den Kanton (vd das Mittelschul- und Berufsbildungsamt) als Arbeitgeber treffenden Fürsorgepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin.

Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses des Regierungsrats vom 31. Mai 2023 werden aufgehoben.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7’500.–;
    1. die übrigen Kosten betragen:
    2. Fr. 170.– Zustellkosten,
    3. Fr. 7’670.— Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
  4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 7’500.- zu bezahlen.
  5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
  6. Mitteilung an die Parteien.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4.Kammer
Urteil vom 09.11.2023
VB.2023.00386

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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