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Arbeitsrecht

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Verstärkung der Missbrauchsbekämpfung

Datum:
09.05.2017
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Busse, Entsenderecht, Missbrauchsbekämpfung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkraftsetzung per 01.04.2017

In den vergangenen Jahren hat der schweizerische Gesetzgeber zur Steuerung der Zuwanderung seine Massnahmen gegen Missbrauch auf dem Arbeitsmarkt (sog. Missbrauchsbekämpfung) stetig verstärkt und die Umsetzung optimiert worden. Per 01.01.2017 hat nun der Bundesrat eine Änderung des Entsendegesetzes (EntsG) in Kraft gesetzt, welche die Verwaltungssanktionen verschärft und die Voraussetzungen zur Verlängerung von Normalarbeitsverträgen (NAV) mit Mindestlöhnen regelt:

Verschärfung der Verwaltungssanktionen im Entsendungsgesetz (EntsG)

Künftig können Entsendebetriebe, welche gegen die schweizerischen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen verstossen, mit einer Verwaltungssanktion von maximal CHF 30‘000 (bisher CHF 5‘000) belegt werden. Alternativ und in schwerwiegenden Fällen kumulativ kann – wie bisher – eine Dienstleistungssperre verfügt werden.

OR-Voraussetzungen zur Verlängerung von Normalarbeitsverträgen (NAV)

Stellt eine tripartite Kommission (TPK) innerhalb einer Branche oder einem Beruf wiederholte und missbräuchliche Unterbietungen der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne fest, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der TPK einen befristeten NAV mit Mindestlöhnen verlängern. Die Ergänzung der bisherigen Regelung, die keine Verlängerung vorsah, dient der Rechtssicherheit und entspricht dem Anliegen der Grenzkantone wie Tessin und Genf, die bereits in verschiedenen Branchen NAV mit Mindestlöhnen erlassen haben.

Weitere Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung am Arbeitsmarkt

Ferner sind folgende Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung am Laufen:

  • Vorbereitung einer Vernehmlassungsvorlage zur Erhöhung der Kontrollzahlen in der Entsendeverordnung von 27‘000 auf 35‘000 Kontrollen pro Jahr, durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
  • Umsetzung des vom Bundesrat am 23.11.2016 verabschiedeten Aktionsplans, wonach die für die flankierenden Massnahmen (FlaM) zuständigen Kontrollorgane zielorientierter und situativer operieren sollen:
    • Verfolgung einer vermehrt auf Risikoanalysen basierten Kontrollstrategie
    • Effizientere Kontrolltätigkeit zur raschen Bearbeitung der Einzelfalldossiers
    • Verstärkte Schulung der Kontrollorgane
    • Ausbau der finanziellen Unterstützung für die Kontrolltätigkeit in einzelnen Kantonen durch das SECO

Fazit für Entsendungsbetriebe

Die Gesetzesänderungen wirken sich auch auf Schweizer Unternehmen mit Mutter- oder Schwestergesellschaften im Ausland aus, die Mitarbeiter für Projekte in die Schweiz entsenden. Arbeitgeber, die beabsichtigen, ihre Personalkapazitäten aus dem Ausland punktuell auszubauen, sollten die erforderlichen administrativen Prozesse rechtzeitig einleiten und eine entsprechende Dokumentierung für Kontrollen und ihre Verkürzung erstellen oder erstellen lassen:

Gleiches gilt auch für Dienstleister bzw. Freelancer:

Quelle

LAWMEDIA Redaktion

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