Ausgangslage
Der „Selbständigerwerbenden“-Status verlangt die Erfüllung bestimmter Kriterien. Aufgrund dieser Kriterien sollen sog. „Scheinselbständige“ ermittelt werden, unterstehen doch Selbständigerwerbende nicht den Vorschriften des Entsendegesetzes bzw. den flankierenden Massnahmen.
Definition
Die Definition der Selbstständigkeit richtet sich nach schweizerischem Recht:
- Beurteilung des Status in der Schweiz aufgrund der konkreten Situation
- Status der Person ihrem Herkunftsland ist nicht massgeblich
- Folge
- Eine Person kann daher im Herkunftsland als selbständigerwerbend gelten und in der Schweiz als unselbständig eingestuft werden.
Weiterführende Informationen
Nachweispflicht
Selbstständigerwerbende Dienstleister haben den Kontrollorganen auf Verlangen den Nachweis ihrer Selbstständigkeit zu erbringen.
Drei Dokumente
Bei einer Kontrolle vor Ort müssen folgende drei Dokumente vorgelegt werden können:
- Kopie der Meldebestätigung oder der erteilten Bewilligung, wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach der Ausländergesetzgebung bewilligungspflichtig ist
- Formular A1, unterzeichnet vom Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes
- Kopie des Vertrags mit dem Auftraggeber oder dem Besteller
- falls kein schriftlicher Vertrag vorhanden, eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers oder Bestellers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag
- Das Dokumente ist einer schweizerischen Amtssprache vorzulegen
Dokumenten-Ergänzung
Bestehen trotz der drei Dokumente Zweifel am Status, können weitere Dokumente zum Nachweis der Selbstständigkeit einverlangt werden wie:
- Eintragung in ein Berufsregister als Selbständigerwerbender
- Nachweis über den Umfang der Kundschaft (Vielzahl von Kunden)
- Eigene Infrastruktur (Material, Fahrzeug, Werkzeug usw.)
- Eigener Unternehmensauftritt (Briefschaft, Werbung, Korrespondenz)
- Eigene Mehrwertsteuernummer (Umsatzsteuernummer)
Zusätzliche Indizien
Weitere Indizien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit ergeben sich aus folgendem Erlass:
- Weisung „Vorgehen zur Überprüfung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ausländischer Dienstleistungserbringer“ des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO
Sanktion
Ist eine Vorlage der „drei Dokumente“ nicht möglich, droht eine Busse bis zu CHF 30’000.– und das Verbot, die Arbeiten weiterzuführen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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