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Airbnb – Teil 3: Öffentliche Abgaben (Einkommenssteuer, Mehrwertsteuer und Kurtaxe)

Datum:
23.10.2017
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Stichworte:
Airbnb, Sharing Economy, Social Travel
Autor:
RA Marc Peyer
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

In Teil 1 wurde das Problemfeld der Untermiete und in Teil 2 zwei gesellschaftsrechtliche Pflichten bei gewerbsmässiger Vermietung von Wohnraum auf Airbnb durch Privatpersonen (allfällige Handelsregister-Eintragungs- und kaufmännische Buchführungspflicht) erläutert. Der vorliegende Teil 3 betrifft die öffentlichen Abgaben.

Besteuerung als Selbständigerwerbender

Die aus der Vermietung der Wohnung über Airbnb erzielten Einkünfte sind vom Vermieter als Einkommen zu versteuern, gegebenenfalls als Selbständigerwerbender (vgl. hierzu im Detail: www.besteuerung-selbstaendigerwerbender.ch).

Mehrwertsteuerpflicht

Grundsätzlich ist jede natürliche Person (als Einzelunternehmen) oder juristische Person, die eine gewerbliche oder berufliche selbständige Tätigkeit ausübt und pro Jahr CHF 100’000.00 oder mehr Umsatz erzielt, mehrwertsteuerpflichtig.

Dies gilt gemäss MWSTG 21 Abs. 2 Ziff. 21 lit. a auch für die „Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen […]“.

Die eigentliche Beherbergung, d.h. die Übernachtung inklusive Frühstück, unterliegt einem Sondersatz von 3,8%. Auch gewisse Nebenleistungen in direktem Zusammenhang mit der eigentlichen Beherbergung unterliegen diesem Sondersatz, wie z.B. das Zurverfügungstellen von Bett- und Frottierwäsche, die Radio- und Fernsehbenützung (ohne Pay-TV) oder der Zugang zum Internet.

Übrige Leistungen werden zum Normalsatz versteuert.

Für Details, insbesondere betreffend Gewährung von Leistungspackages, wie z.B. Halbpension, aber auch betreffend Vermietung von Ferienwohnungen oder Wohn- und Geschäftsraum ohne Beherbergungszweck (z.B. Pop Up-Stores), siehe die MWST-Gesetzgebung sowie die branchenspezifischen Mitteilungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung hierzu.

Kurtaxe

Zu beachten gilt sodann, dass – grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens (hierzu siehe Teil 2) und unabhängig eines Umsatzmindestbetrages – in vielen Gemeinden für Übernachtungen an Dritte gegen Entgelt eine Kurtaxen-Erhebungspflicht besteht.

Der Kanton Bern hat im Jahre 2014 sein Gesetz redaktionell verdeutlicht, um alle Zweifel daran auszuräumen, dass auch private Anbieter der Kurtaxen-Erhebungspflicht unterliegen. Airbnb ist derzeit daran, mit diversen Gemeinden Vereinbarungen über die Einziehung der Kurtaxe durch Airbnb und Ablieferung an die Gemeinden zu schliessen (vgl. NZZ-Artikel von A. Martel vom 18.06.2017). Für Anbieter von Unterkünften über Airbnb ist aber zu beachten, dass sie grundsätzlich selbständig verantwortlich dafür sind, die Kurtaxen-Thematik zu prüfen und entsprechende Massnahmen vorzunehmen.

Ausblick

Wie Airbnb als prominenter Vertreter des Social Travel, etablieren sich derzeit zahlreiche weitere Sharing Economy-Plattformen in den unterschiedlichsten Sparten. Diese werden künftig sowohl die Gerichte wie auch den Gesetzgeber vermehrt beschäftigen. Durch die oft einhergehende Internationalisierung werden sich zudem auch grenzüberschreitenden Rechtsthemen und -Abgrenzungsfragen häufen.

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