LAWNEWS

Zivilprozessrecht

QR Code

Urteilseröffnung – Separater Versand von Urteilsdispositiv und Urteilsbegründung

Datum:
07.03.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Zivilprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 318 Abs. 2

Grundsätzlich kann der Entscheid der Rechtsmittelinstanz durch (Vorab-)Versand des Urteilsdispositivs, d.h. durch Mitteilung des Entscheid-Ergebnisses, der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie des Zustellungsverteilers, eröffnet werden. Vom Zeitpunkt der richterlichen Urteilsfällung an gilt der Richter als insofern nicht mehr mit der Sache befasst, als er sein (eröffnetes) Urteil nicht mehr ändern oder ergänzen darf. Entsprechend gilt die Zustellung des Urteildispositivs – und nicht erst die Urteilsbegründung – als Urteilseröffnung.

Quelle

BGE 142 III 695   =   BGE 5A_6/2016 vom 15.09.2016

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.