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Internethandelsplattform – Autocomplete-Funktion zulässig

Datum:
28.05.2018
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Immaterialgüterrecht Schweiz
Stichworte:
Marke
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Marke oder Firma gesucht und andere Angebote ausgewiesen

Einleitung

Umstritten ist, ob der Betreiber einer Internet-Verkaufsplattform in der Ergebnisliste seiner Suchmaschine nach Eingabe einer Marke oder einer Firma (Name) eines bestimmten Anbieters (auch oder nur) konkurrierende Waren anderer Hersteller in den Suchergebnissen aufführen darf.

In Deutschland waren zwei Verfahren hängig, von denen sich die Markenartikler eine Klärung der umstrittenen Situation zu ihren Gunsten erhofften.

Sachverhalte

In den zwei in Deutschland unabhängig voneinander geführten Prozessen stellte sich die Frage, ob die Suchwortergänzung (Autocomplete-Funktion) von „Amazon“ im einen Fall eine Markenrechtsverletzung (ORTLIEB / wasserdichte Fahrradtaschen, Rucksäcke und Freizeitausrüstung) und im andern Fall eine Firmenverletzung (goFIT Gesundheit GmbH / Vertrieb von Matten für Fussreflexzonenmassage) darstelle.

Beide Unternehmen wollen nicht, dass ihre Produkte über die Plattform von Amazon vertrieben werden und sie wollen auch nicht, dass bei der Suche nach ihren Produkten Alternativangebote aufgeführt werden.

In beiden Fällen hatten die Landesgerichte und Oberlandesgerichte (siehe Links unten) zugunsten der Kläger entschieden.

Entscheide des Bundesgerichtshofs (BGH)

Nach dem Weiterzug der Gegenpartei im Fall „ORTLIEB“ wies der BGH die Sache zur Nachholung an die Vorinstanz zurück, da diese keine Feststellungen dazu getroffen hatte, wie der Internetnutzer die im Verfahren vorgelegte und von der Klägerin beanstandete Trefferliste verstehe.

Im Fall „goFIT Gesundheit GmbH“ kam das OLG Köln mit Urteil vom 12.08.2016 (6U 110/15) zum Schluss, dass keine Verletzung die Autocomplete-Funktion vorliege. Unter anderem wurde die Abweisung damit begründet, dass sich die Klage gegen die Suchwortvorschläge und nicht gegen die Trefferanzeige richte und die Suchwortvorschläge noch keine eigene Suchanfrage des Nutzers bilden würden, sondern erst durch die anschliessend angebotenen Produkte in Verknüpfung von Marke und dem effektiven Warenangebot.

Ergebnis

Wesentlich ist ausgangsgemäss, ob die Plattform-User erkennen können, ob die vom Plattformbetreiber angeführten Angebote von anderen Herstellern stammen.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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