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Erbrecht

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Herabsetzung: Gemischte Schenkung und Beweis des Schenkungswillens

Datum:
20.06.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Erbrecht, gemischte Schenkung, Herabsetzung, Schenkung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 527 Ziff. 1

Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt voraus, dass der Erblasser das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses effektiv erkannt hat.

Die (Behauptungs- und) Beweisbelast für den Schenkungswillen des Erblassers tragen die Herabsetzungsklägerinnen. Die gegenteilige Indizienbeweiswürdigung des Kantonsgerichts erwies sich als willkürlich (Art. 9 BV).

Entscheid des Bundesgerichts:

  • Das Bundesgericht hiess daher die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf und änderte Dispositiv-Ziff. 1 wie folgt:
    • Die Herabsetzungsbegehren der Klägerinnen 1-3 gegen den Beklagten 1 werden abgewiesen
    • Die Klägerinnen 1-3 werden verpflichtet, dem Beklagten 1 je Fr. 25’000.– zu bezahlen
  • Gerichtskosten von CHF 5‘000 zu Lasten der Klägerinnen
  • Prozessentschädigung von CHF 8‘000 zG des Beklagten 1
  • Rückweisung der Sache zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht Basel-Landschaft

Vgl. hiezu:

BGer 5A_404/2018 vom 06.11.2018 = BGE 145 III 1 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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