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Aufsichtsbehörde Bundesanwaltschaft durfte Disziplinaruntersuchung vs. BA M. Lauber nicht an Drittperson delegieren

Datum:
05.08.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verwaltungsrecht
Stichworte:
Aufsicht, Bundesanwaltschaft, Nichtigkeit, Öffentliches Personalrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nichtigkeit wegen fehlender Rechtsgrundlage

Laut Bundesverwaltungsgericht (BVGer) durfte die Aufsichtsbehörde des Bundes über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) im Fall von Bundesanwalt Michael Lauber die Disziplinaruntersuchung nicht an emProf. Peter Hänni als Drittperson delegieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass Verfügungen von Drittpersonen nichtig seien.

  • Sachverhalts-History
    • Delegation Disziplinaruntersuchung
      • Bekanntlich hat die Aufsichtsbehörde des Bundes über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) im Juni 2019 den externen Staats- und Verwaltungsrechtsexperten Peter Hänni einer Disziplinaruntersuchung gegen Bundesanwalt Michael Lauber beauftragt
      • Als Untersuchungsleiter traf bzw. trifft Hänni Abklärungen über die Verfahrensführung der Bundesanwaltschaft (BA) im FIFA-Verfahrenskomplex
    • Vertretung von BA Michael Lauber durch die Anwälte Erni + Caputo
      • Anfangs Juli 2019 teilte Bundesanwalt Michael Lauber der Aufsichtsbehörde mit, er habe die Rechtsanwälte Lorenz Erni und Francesca Caputo mit der Wahrung seiner Interessen betraut
      • RA Lorenz Erni ist zugleich Rechtsvertreter des ehem. FIFA-Präsidenten Joseph Blatter in der zu untersuchenden Causa FIFA
  • Prozessgeschichte
    • Anwälte vom Untersuchungsleiter nicht zugelassen
      • Am 03.07.2019 verfügte der erwähnte Untersuchungsleiter, dass die beiden Anwälte nicht als Vertreter und Beistände des Bundesanwaltes zugelassen würden
    • Präventiver Entzug der aufschiebenden Wirkung
      • Gleichzeitig entzog der Untersuchungsleiter einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung
      • emProf. Hänni begründete seinen Entscheid mit einem Interessenskonflikt, da die Anwälte einerseits Vertreter einer Partei im FIFA-Verfahrenskomplex seien und andererseits den Bundesanwalt vertreten, dessen Handlungen im Zusammenhang mit den FIFA-Verfahren untersucht würden
    • Rechtsmittel ans Bundesverwaltungsgericht
      • Gegen diese Verfügung erhoben Bundesanwalt M. Lauber und seine Anwälte Mitte Juli Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
  • Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
    • Fehlende Rechtsgrundlage für die Auslagerung der Disziplinaruntersuchung
      • Das BVGer wies nun darauf hin, dass die Übertragung von Verwaltungsaufgaben und die Verfügungsbefugnis von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedürften
      • In den Organisations- und Verfahrensbestimmungen zur Disziplinaruntersuchung fänden sich keine Rechtsgrundlagen, die der AB-BA das Outsourcing einer Disziplinaruntersuchung sowie die Ausstattung einer externen Person mit Verfügungsbefugnissen erlauben würden
    • Keine Rechtswirkung der angefochtenen Verfügung
      • Der Leiter der Untersuchung habe die Verfügung erlassen, ohne dass ihm der Untersuchungsauftrag und die damit verbundenen Verfügungsbefugnisse von der AB-BA rechtmässig übertragen worden seien
      • Die angefochtene Verfügung entfalte daher keinerlei Rechtswirkungen.
  • Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
    • Gegenstandslosigkeit der aufschiebenden Wirkung
      • Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde als gegenstandslos abgeschrieben
    • Nichteintreten
      • Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten
    • Nichtigkeit der Untersuchungsleiter-Verfügung
      • Weiter stellte das BVGer fest, dass die Verfügung des Untersuchungsleiters nichtig sei
    • Kosten
      • Verzicht auf Kostenerhebung
    • Prozessentschädigung
      • AB-BA hat BA Lauber eine PE von CHF 3‘000 zu bezahlen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Abteilung I, A-3612/2019, vom 29.07.2019

Medienmitteilung Bundesverwaltungsgericht vom 02.08.2019

Mehr: Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Abteilung I, A-3612/2019, vom 29.07.2019 | marco.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: Bundesanwaltschaft | bundesanwaltschaft.ch

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