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Zustellung mit eingeschriebener Post: Abholungseinladung und Beweislast

Datum:
04.12.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Abholungseinladung, BE, Beweislast, Chargé-Brief, DBG, Steuerrecht, StHG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände als plausibel erscheint:

  • Darstellung des Adressaten
    • Nachvollziehbare, glaubwürdige Umstände
      • Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist (nur) in folgenden Fällen abzustellen:
        • Nachvollziehbarkeit der vom Steuerpflichtigen dargelegten Umstände
        • gewisse Wahrscheinlichkeit der Darstellung, wobei der gute Glaube des Steuerpflichtigen zu vermuten ist
      • Hypothetische Überlegungen nicht ausreichend
        • Nicht ausreichend für sich allein, um die Annahme der korrekten Zustellung umzustossen, sind:
          • Rein hypothetische Überlegungen
          • die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern
      • Erfordernis konkreter Anzeichen für einen Fehler
        • Erforderlich sind konkrete Anzeichen für das Vorhandensein eines Zustellfehlers
  • Zustellfiktion
    • Die Zustellfiktion bei nicht abgeholter eingeschriebener Briefpost (Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige mit der Zustellung zu rechnen hatte
  • Aufmerksamkeitsdauer
    • Das Bundesgericht erachtet eine Aufmerksamkeitsdauer von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Steuerbehörde als vertretbar
  • Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen nur anfechtbar
    • Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen wie zB die unrichtige Eröffnung bzw. zB die Nichtzustellung sind in der Regel nur anfechtbar und nicht nichtig
    • Die Nichtanfechtung der fehlerhaften amtlichen Handlungen lässt sie rechtsgültig werden
  • Nichtigkeit setzt besonders schwerwiegenden Mangel voraus
    • Fehlerhafte Amtshandlungen gelten einzig in folgenden Fällen als nichtig:
      • Besonders schwerwiegender Mangel
      • offensichtlich oder zumindest leicht erkennbarer Mangel
      • Annahme der Nichtigkeit führt nicht zu einer ernsthaft gefährdeten Rechtssicherheit.

Quelle

BGer 2C_901/2017 vom 09.08.2019

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