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Fremdkörper in Nahrungsmitteln: Wer haftet, wenn die Zähne knirschen?

Datum:
31.01.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stichworte:
Haftung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Diese Vorfreude, wenn man mit grossem Appetit die ideal grillierte Wurst in Händen hält, mit der Gabel in das cremige Risotto sticht… Doch was, wenn die Vorfreude statt zu kulinarischen Höhenflügen, zu Zähneknirschen führt?

Wer haftet für den Knochensplitter in der Grillwurst, das Steinchen im Risotto? Muss der Geschädigte, nach dem Grundsatz «casus sentit dominus» den Schaden tragen, oder doch der Schadensverursacher (Hersteller, Verkäufer, Importeur)? Besteht in diesen Fällen überhaupt ein Schaden?

Das folgende Beispiel soll zur Illustration dienen: A kauft an einem Bratwurststand eine Grillwurst. Beim Essen der Wurst beisst A auf einen nicht erwarteten, harten Gegenstand in der Wurst. Dabei bricht ihm ein Zahnstück ab, weshalb er den Zahnarzt aufsuchen muss.

1. Die zentrale Frage: Wer trägt den Schaden?

In unserem Beispiel stellt sich nun die Frage, ob A ein Schaden entstanden ist und, ob er diesen Schaden auf den Wurst-Verkäufer oder gar auf den Wurst-Hersteller überwälzen kann. Weiter stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen für eine Schadenüberwälzung erfüllt sein müssen.

Der Geschädigte hat den Schaden vorerst grundsätzlich selbst zu tragen. Überwälzen kann er ihn nur, wenn hiefür eine gesetzliche Grundlage oder eine vertragliche Regelung besteht, wonach ein Schadenersatzpflichtiger dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat.

2. Der Schaden

2.1 Der allgemein ersatzfähige Schaden

Nur wo ein Schaden im juristischen Sinne entstanden ist, ist Schadenersatz geschuldet. Einzig in Geld messbare, wirtschaftliche Schäden sind haftpflichtrechtlich relevant und können durch Schadenersatz abgegolten werden. Immaterielle «Schäden», wie entgangene Lebensfreude, mangelnder Lebensgenuss oder beeinträchtigte Freizeit und Erholung, sind haftpflichtrechtlich grundsätzlich irrelevant; sie gelten nicht als geldwerte Güter. Eine ungewollte Beeinträchtigung eines solchen nicht geldwerten Gutes wird nicht ersetzt – es sei denn die Beeinträchtigung erreicht eine gewisse Intensität. Dann erfolgt die Abgeltung nicht durch Schadenersatz, sondern allenfalls durch eine sog. Genugtuung. Genugtuung ist der Ersatz für eine erlittene immaterielle Unbill, auch «tort moral» genannt.

Der haftpflichtrechtlich relevante Schaden definiert sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als eine unfreiwillige Vermögensverminderung des Geschädigten, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven, oder in entgangenem Gewinn besteht. Gemäss der gängigen Differenzhypothese wird der Schaden auch definiert als die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.

2.2 Schadensarten

Es gibt verschiedene Rechtsgüter, welche Schaden nehmen können. Je nach betroffenem Rechtsgut kann ein Personenschaden (Körperverletzung/Tötung), Sachschaden (Beschädigung, Zerstörung, Verlust einer Sache) oder ein übriger Schaden (weder Personen- noch Sachschaden) vorliegen. Der reine Vermögensschaden ist nur ersetzbar, sofern eine besondere gesetzliche Schutznorm vorliegt, welche das Vermögen speziell schützt.

2.3 Personenschaden im Besonderen

Führt die Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität des Geschädigten zu wirtschaftlichen Kosten (oder bewirkt sie eine genügend intensive immaterielle Unbill) ist er auch haftpflichtrechtlich relevant. Schadensposten bei Körperverletzung können gemäss Art. 46 OR sein:

  • Heilungskosten (Kosten der ärztlichen Behandlung, Krankentransport, Spitalpflege, Kranken- und Pflegeutensilien etc.);
  • Erwerbsausfall infolge Arbeitsunfähigkeit;
  • Nachteile durch Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens nach dem Ereignis.

Zurückkommend auf unser Beispiel: Das abgebrochene Zahnstück stellt eine Verletzung der körperlichen Integrität des A dar . Durch das Aufsuchen des Zahnarztes und die daraus entstandenen (Behandlungs-)Kosten, ist A ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, der haftungsrelevant sein kann. Ob die Intensität der immateriellen Unbill für die Geltendmachung eines Genugtuungsanspruchs ausreicht, ist ohne weitere Hinweise wohl eher zu verneinen.

2.4 Schadenshöhe

Das zum festen Bestand des Amerikanischen Rechts gehörende Prinzip der «punitive damages» (sog. Strafschadenersatz), welches zu Schadenersatz in Millionenhöhe führen kann, ist dem Schweizerischen Haftpflichtrecht unbekannt. Hier gilt das Bereicherungsverbot des Geschädigten: Er darf durch den Ersatz weder reicher, noch ärmer werden. Für den gleichen erlittenen Schaden soll nicht mehrmals Schadenersatz gezahlt werden können.

3. Verschiedene Anspruchsgrundlagen für Schadenersatz und ihr Verhältnis zueinander

Ein Schadenersatzanspruch kann grundsätzlich auf vertraglicher, ausservertraglicher oder quasivertraglicher Grundlage entstehen. Im Folgenden wird primär auf die vertraglichen und ausservertraglichen Grundlagen eingegangen.

Vertragliche Ansprüche schliessen die Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einer Kausalhaftung oder Verschuldenshaftung basieren, nicht aus. Kann sich der Anspruchsberechtigte für seinen Ersatzanspruch auf mehrere Haftungstatbestände gleichermassen berufen (Anspruchskonkurrenz), gilt das Bereicherungsverbot: Der Geschädigte muss sich entscheiden, welchen Weg er einschlagen will. Er erhält den Schaden nur einmal ersetzt. Beim Entscheid über die zu wählende Anspruchsgrundlage sind, neben den jeweiligen Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, insbesondere die Beweislastverteilungen zu beachten: Da bei der allgemeinen Vertragshaftung nach Art. 97 Abs. 1 OR das Verschulden des Schädigers vermutet, bei der Deliktshaftung gemäss Art. 41 OR ff. hingegen vom Geschädigten bewiesen werden muss, erfolgt methodisch regelmässig eine Prüfung der vertraglichen vor den ausservertraglichen Ansprüchen. Zusätzlich fallen die unterschiedlichen Verjährungsfristen (Art. 60 OR bei der ausservertraglichen Haftung, Art. 127 OR bei der vertraglichen Haftung, Art. 9 PRHG) ins Gewicht.

Im Beispiel von A besteht die Möglichkeit des Vorgehens nach vertraglichen (Kaufvertrag mit Verkäufer, allenfalls Werkvertrag mit Unternehmer) oder ausservertraglichen Anspruchsgrundlagen (bspw. gegenüber Hersteller). Dabei ist vorab aufgrund einer genauen Sachverhaltsanalyse abzuklären, welche Haftungsgrundlage für die Geltendmachung des Anspruchs die zweckmässigste ist. Relevant sind insbesondere Überlegungen zur Beweislast (und die Abschätzung, ob der Beweis der einzelnen Voraussetzungen erbracht werden kann) und zur Verjährung.

4. Vertragliche Haftungsgrundlagen

4.1 Haftung aus Kaufvertrag

Im Falle eines gültig zustande gekommenen Kaufvertrags (Art. 184 ff. OR), greifen die Regelungen der Sachgewährleistung nach Art. 197 ff. OR. Der Verkäufer eines Produkts haftet sowohl für die zugesicherten Eigenschaften, als auch dafür, dass die Sache weder körperliche noch rechtliche Mängel hat, welche ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert. Bei rechtzeitiger Rüge des Sachmangels gegenüber dem Verkäufer, obliegt dem Käufer die Wahl des weiteren Vorgehens mittels Wandelungs- und der Minderungsklage nach Art. 205 ff. OR. Bei Gattungswaren besteht zusätzlich die Möglichkeit der Ersatzleistung (Art. 206 OR).

Bei Geltendmachung der Wandelung, sind für den Schadenersatz die Bestimmungen gemäss Art. 208 OR einschlägig. Für Schaden am Produkt selber (Mangelschaden) haftet der Verkäufer gemäss Art. 208 Abs. 2 OR, auch wenn ihn an der Verursachung des Schadens kein Verschulden trifft (Kausalhaftung).

Die Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von aus dem Sachmangel an anderen Rechtsgütern des Geschädigten entstandenen Schäden (Mangelfolgeschaden), ist umstritten. Ein Teil der Lehre plädiert für ein Vorgehen nach Art. 208 Abs. 3 OR (Verschuldenshaftung): Kann der Verkäufer beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, entfällt seine Haftung. Zu beachten ist, dass der Verkäufer, der nicht Hersteller ist, in der Regel keine Untersuchungspflicht trifft. Hingegen bejahte das Bundesgericht eine solche für den Importeur.

Macht der Käufer Minderung gelten, basiert der Schadenersatzanspruch auf den Voraussetzungen gem. Art. 97 Abs. 1 OR. Das Verschulden des Verkäufers wird vermutet.

In unserem Beispiel wäre A bezüglich der Wurst mit einer Wandelung oder einer Ersatzleistung geholfen, was zum Erhalt des Kaufpreises oder einer neuen Wurst führt, jeweils plus Ersatz für den unmittelbaren Mangelschaden.
Wirklich ins Gewicht fällt vorliegend jedoch der Mangelfolgeschaden des abgebrochenen Zahnes. Für einen solchen Schaden haftet der Verkäufer nach OR 208 Abs. 3 nicht, wenn er beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (weil er z.B. die Wurst nicht selber hergestellt hat) und sich so von diesem Teil der Haftung befreien kann.

4.2 Haftung aus Werkvertrag

Je nach Fallkonstellation kann ein Vertrag über die Herstellung eines Nahrungsmittels auch als Werkvertrag nach Art. 363 ff. OR qualifiziert werden. Beispielsweis wäre dies vorstellbar bei einer durch den Unternehmer extra nach den speziellen Wünschen des Bestellers angefertigten Wurst. Die Haftung des Unternehmers für ein mangelhaftes Werk ergibt sich aus Art. 368 OR, wobei die möglichen Vorgehensweisen des Bestellers (Wandelung, Minderung, Nachbesserung) von der Erheblichkeit es Mangels abhängen.

Der Unternehmer haftet nach Art. 368 OR für den Schaden an anderen Rechtsgütern des Geschädigten (Mangelfolgeschäden), wenn ihn ein Verschulden trifft. Das Verschulden wird vermutet.

4.3 Hilfspersonenhaftung nach Art. 101 OR

Häufig sind an der Produktion eines Nahrungsmittels Hilfspersonen des Herstellers beteiligt, für deren in Ausübung einer geschäftlichen Verrichtung entstandenen Schaden der Hersteller grundsätzlich nach Art. 101 OR einzustehen hat, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Handlung der Hilfsperson muss zudem eine Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages zwischen Hersteller und Abnehmer darstellen, welche dem Hersteller mittels der sog. hypothetischen Vorwerfbarkeit angelastet wird.

4.4 Fehlen eine Spezialnorm für eine vertragliche Haftung

Bei Fehlen einer Spezialnorm ist Art. 97 Abs. 1 OR beizuziehen. Die Voraussetzungen des Schadens, der Vertragsverletzung, der Kausalität und des Verschuldens (vermutet) sind zu prüfen.

5. Ausservertragliche Haftungsgrundlagen

5.1 Haftung aus Art. 41 OR

Liegt kein Vertrag vor, kann ein Schaden allenfalls aufgrund der ausservertraglichen Haftung gemäss Art. 41 OR geltend gemacht werden: Ein Vorkommnis muss bei adäquater Kausalität zu einem Schaden geführt haben, welcher widerrechtlich ist. Zudem muss ein Verschulden vorliegen, welches bei der ausservertraglichen Haftung grundsätzlich nicht gesetzlich vermutet wird.

5.1.1 Schaden

Für den Schadensbegriff kann auf Ziff. 3 verwiesen werden.

5.1.2 Kausalität

Ein haftungsbegründender Umstand (oft eine Handlung des Schädigers) ist für einen Schaden natürlich kausal, wenn der Schaden entfällt, falls man sich den haftungsbegründenden Umstand wegdenkt (Prüfung logischen Zusammenhangs).

Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Schaden wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch den sog. adäquaten Kausalzusammenhang eingeschränkt: Adäquat kausal ist eine Schadensursache, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Schaden herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen.

Im Beispiel mit der Wurst erfolgt zunächst eine Prüfung, ob der Schaden (Behandlungskosten) für A auch entstanden wäre, wenn kein harter Gegenstand in die Wurst gelangt wäre (natürliche Kausalität). Weiter ist der Umstand, dass bei der Produktion ein harter Gegenstand in die Wurst gerät, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, zu einem Schaden wie den vorliegenden (Behandlungs-)Kosten zu führen (adäquate Kausalität).

5.1.3 Widerrechtlichkeit

Eine Schadenszufügung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht beeinträchtigt wird (Leib, Leben, Eigentum) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird. Beispielsweise stellt der im Strafgesetzbuch enthaltene Tatbestand der Zechprellerei (Art. 149 StGB) eine Schutznorm dar, die explizit das Vermögen des Wirtes schützt. Begeht jemand Zechprellerei, ist der daraus entstandene Vermögensschaden des Wirts durch die Verletzung der Schutznorm ersatzfähig; es kann eine Schadenersatzpflicht entstehen.

Vorliegend ergibt sich die Widerrechtlichkeit durch die Verletzung eines absoluten Rechtsguts von A, seiner körperlichen Unversehrtheit.

5.1.4 Verschulden

Verschulden ist Absicht oder Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer diejenige Sorgfalt ausser Acht lässt, die ein vernünftiger Mensch unter den gegebenen Umständen als erforderlich ansehen würde. Eine fahrlässige Handlung ist somit eine Sorgfaltspflichtverletzung.

Im unserem Beispiel ist zu prüfen, ob dem Hersteller der Wurst eine Sorgfaltspflichtverletzung bei der Produktion der Wurst und somit ein Verschulden angelastet werden kann. Dies hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, und kann ohne zusätzliche Informationen anhand des simplen Anschauungsbeispiels mit der Wurst nicht abgeschätzt werden. Zur Feststellung der erforderlichen Sorgfalt bei der Produktion von Würsten wären weitere Abklärungen nötig.

5.2 Haftung aus Art. 55 OR (aus der Geschäftsherrenhaftung kommende ausservertragliche Produktehaftung des Herstellers)

Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen, gegenüber denen er ein Weisungsrecht hat, in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung (funktioneller Zusammenhang) adäquat kausal verursacht haben. Ausnahme: Er kann nachweisen, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt (in der Auswahl, Instruktion und Beaufsichtigung des Arbeitnehmers/Hilfsperson) angewendet hat, um den Schaden der eingetretenen Art zu verhüten oder der Schaden wäre auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten.

Für die Bestimmung dieser gebotenen Sorgfalt gelten im Bereich der Produktehaftpflicht strenge Massstäbe, d.h. der Hersteller hat für eine zweckmässige Arbeitsorganisation und nötigenfalls für die Endkontrolle der Produkte zu sorgen. Er ist verpflichtet, Produkte herzustellen, die Dritte nicht schädigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft die Kontrollpflicht nicht nur den Hersteller, sondern auch den Vertreiber des Produktes.

Im Beispielfall ist fraglich, ob der Verkäufer (=„Vertreiber“ der Wurst) den Mangel der Wurst (=harten Gegenstand) trotz einer Kontrolle hätte entdecken können. Die Vermutung liegt nahe, dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt (Kontrolle) nicht zu verhindern gewesen wäre.

Bezüglich des Herstellers der Wurst wäre die Frage der Kontrollpflicht allenfalls anders zu beantworten, sofern die Mangelhaftigkeit der Wurst durch eine Kontrolle der Rohstoffe bei der Produktion hätte erkannt werden können.

6. Ansprüche aus Spezialgesetzen

6.1 Produktehaftungsgesetz (PrHG)

Die Produktehaftung ist heute in der Schweiz durch das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) spezialgesetzlich geregelt. Damit kann ein Hersteller für Folgeschäden an Personen und Sachen beim Verkauf von Gegenständen des privaten Gebrauchs und Verbrauchs, welche durch das fehlerhafte Produkt verursacht wurden, haftpflichtig werden. Die Haftung trifft allerdings nicht nur den tatsächlichen Hersteller des End-, Teilprodukts oder Grundstoffes, sondern auch den Quasihersteller, welcher Produkte einkauft und mit seinem Namen beschriftet. Dann tritt er wie ein Hersteller auf, indem er den Anschein eigener Produktion erweckt. Zudem haftet auch der das Produkt in die Schweiz einführende Importeur, und ersatzweise auch der Lieferant, wenn der Hersteller nicht feststellbar ist und vom Lieferanten nicht benannt wird.

Voraussetzungen für die Haftung sind, dass ein bewegliches Produkt, welches fehlerhaft ist (die Sicherheitserwartungen nicht erfüllt) in adäquat kausaler Weise einen Sachschaden (bei privatem Gebrauch) oder eine Personenverletzung (bei privatem oder nicht privatem Gebrauch) herbeiführt. Die Beschädigung des Produktes selber fällt, anders als bei der Sachgewährleistung aus Kaufrecht, nicht unter das PrHG.

Weiter dürfen die verschiedenen im PrHG gesetzlich vorgesehenen Haftungsausschluss-tatbestände nicht gegeben und ein Selbstbehalt von CHF 900.- muss überschritten sein. Es besteht eine relative Verjährungsfrist von 3 Jahren.

In unserem Beispiel wäre der Selbstbehalt von CHF 900.- mit der Grillwurst nicht erreicht, weshalb eine Haftung nach PrHG entfällt.

6.2 Verhältnis PrHG zu anderen haftungsrechtlichen Normen

Gemäss Art. 11 Abs. 2 PrHG kann der Geschädigte seine Ansprüche neben dem PrHG auch auf andere gesetzliche Grundlagen stützen. Er kann die für ihn vorteilhafteste Grundlage wählen. Somit kann er seine Ansprüche auch aus Vertrag (z.B. Werkvertrag oder Kaufvertrag) oder aus einer ausservertraglichen Haftungsnorm (Art. 41 OR oder der aus der aus Art. 55 OR abgeleiteten Produzentenhaftung) geltend machen. Die Haftung nach Art. 55 OR und die Haftung aus dem PrHG sind praktisch deckungsgleich. In den Fällen, in welchen eine Deckung durch das PrHG nicht gegeben ist, kann eine Prüfung basierend auf Art. 55 OR erfolgen, so beispielsweise bei Bagatellschäden unter CHF 900.- und bei gewerblich genutzten Sachen.

A verbleiben vorliegend für seinen Anspruch auf Schadenersatz die Anspruchsgrundlagen aus dem Obligationenrecht.

6.3 Produktesicherheitsgesetz (PrSG)

Das Produktesicherheitsgesetz regelt die Verantwortung der Inverkehrbringer für die Sicherheit ihrer Produkte. Inverkehrbringer sind Hersteller, Importeure oder Händler von Produkten. Sie sind verantwortlich, dass ihre Produkte den Vorgaben des PrSG entsprechen. Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie «bei normaler oder vernünftigerweise voraussehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender nicht oder geringfügig gefährden» (Art. 3 PrSG). Entspricht ein Produkt nicht den Vorschriften, können diverse Massnahmen (Verkaufsverbot, Nachbesserungspflicht, Rückruf aller in Verkehr gebrachter Produkte etc.) ergriffen werden.

Jede Person kann Produkte melden, bei welchen sie einen Sicherheitsmangel vermutet oder erkennt.

Aus Art. 3 und Art. 5 PrSG ergehen die Pflichten des Inverkehrbringers. Eine Verletzung dieser Pflichten ist rechtswidrig und kann, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen, zu einer Schadensersatzpflicht gem. Art. 41 oder 55 OR führen. Zudem kann sich der Inverkehrbringer nach Art. 16 und Art. 178 PrSG strafbar machen.

7. Weitere Aspekte (Versicherungsrecht)

Ob schlussendlich eine Versicherung für den Schaden aufkommt, ist von der Frage der Haftpflicht zu trennen. Versicherungsrechtlich relevant ist gemäss ausführlicher Kasuistik des Bundesgerichts die Frage, ob ein Unfall vorliegt. Ein Unfall wird definiert als die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zur Folge hat. Der Beweis der „Ungewöhnlichkeit“ ist von Relevanz: Kann lediglich angegeben werden, dass auf „etwas Hartes“ oder „einen Fremdkörper“ gebissen wurde, der Gegenstand aber nicht genauer beschrieben werden, muss regelmässig damit gerechnet werden, dass ein Gericht von „Beweislosigkeit“ ausgeht und die Versicherung den Schaden nicht übernimmt.

Im Ausgangsbeispiel müsste erwiesen werden können, welcher harte Gegenstand genau den Schaden herbeiführte. A müsste den harten Gegenstand in der Wurst sofort sicherstellen. Wird der Gegenstand nicht ausgespuckt und identifiziert, sondern verschluckt, besteht das Risiko, dass der Beweis vor Gericht scheitert. Ausserdem ist entscheidend, ob der Gegenstand als ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden kann.

8. Fazit

Nur wo ein Schaden im juristischen und wirtschaftlichen Sinne entstanden ist, ist Schadenersatz geschuldet. Ansprüche auf Schadenersatz können aus unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen entstehen. Beim Entscheid über die zu wählende Anspruchsgrundlage hat im Einzelfall vorab eine genaue Analyse der unterschiedlichen Beweislastverteilungen und Verjährungsfristen zu erfolgen. Ausserdem ist zu prüfen, ob ein Beweis der nötigen Voraussetzungen auch Aussicht auf Erfolg haben wird. Erst nach einer umfassenden Vorabprüfung aller Aspekte kann entschieden werden, wie der Geschädigte am vorteilhaftesten vorgehen kann, um seinen Schaden geltend zu machen. Versicherungsrechtlich ist insbesondere die reiche Kasuistik des Bundesgerichts interessant und hilfreich für die Frage, inwieweit ein Schaden als Unfall einzustufen ist.

Kasuistik zum Zahnbruch

Die nachfolgende Tabelle gibt Aufschluss über die Gerichtspraxis zu den einzelnen Essensunfällen:

Bei vielen dieser Vorfälle wurde die Leistungspflicht mangels Beweisen verneint.

Quellen

  • Gauch Peter/Schluep Walter et al., Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil I, 10. Aufl., 2014
  • Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Wiegand Wolfgang, Basler Kommentar Obligationenrecht I Art. 1-529 OR, Die Haftung des Geschäftsherren, Art. 55 OR; Durchführung der Wandelung, Art. 208 OR
  • Landolt Hardy/Roberto Vito, Haftpflichtrecht in a nutshell, 2. Aufl., 2016
  • Spicher Roland/Otz Dan, Produktesicherheit und Produktehaftpflicht aus versicherungsrechtlicher Sicht, in: HAVE 2018, S. 462 f.
  • Auszugsweise aus der reichen Kasuistik des Bundesgerichts:
  • BGE 8C_1034/2009 vom 28.07.2010 (Steinchen im Risotto)
  • BGE 8C_678/2010 vom 20.01.2011 (Knochensplitter in Grillwurst)
  • Unfallbegriff > Zahnschaden / Kauschaden / Zahnunfall | koordination.ch
  • Produktehaftung

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