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Personenrecht / Vereinsrecht / Stiftungsrecht / Trusts / Personenrecht

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Stiftungsaufsicht: Beschwerdelegitimation für Stiftungsratsmitglieder, Destinatäre und Dritte?

Datum:
16.01.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Personenrecht / Vereinsrecht / Stiftungsrecht / Trusts
Stichworte:
Beschwerdelegitimation, Stiftung, Stiftungsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 64 ff. + ZGB 84

Einleitung

Das Bundesgericht hatte in einem Beschwerdeverfahren in Zivilsachen zu beurteilen, wie es sich mit der  Beschwerdelegitimation eines abgewählten Stiftungsratsmitglieds verhalte und unter welchen Voraussetzungen in einer Sachfrage an die Aufsichtsbehörde gelangt werden könne, auch mit Bezug auf den Aspekt „Nähe zur Stiftung“.

Sachverhalt

A.

Unter dem Namen «Fondation B.________» ist im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB eingetragen. Sie bezweckt, das Verständnis der marokkanischen Kultur, insbesondere in den Bereichen Architektur mit Schwergewicht auf der Medina (Altstadt) von Marrakech, Philosophie, Literatur, Calligraphie, bildende Kunst, Photographie, Cinematographie sowie Musik und Instrumente zu fördern, und soll zur Erreichung ihres Zwecks insbesondere geeignete Räumlichkeiten für Ausstellungen und Konzerte bereitstellen, Führungen, Symposien und sonstige Veranstaltungen organisieren sowie Kataloge und andere Werke herausgeben. Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundes durch die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA).

A.________ (Beschwerdeführerin) wurde am 17. Dezember 2013 neu in den Stiftungsrat gewählt. Dem Stiftungsrat der Fondation B.________ (Beschwerdegegnerin 1 oder Stiftung) gehörten ferner C.________, D.________, E.________ und F.________ (Beschwerdegegner 2-5) an. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Stiftungsrat abgewählt.“ (BGer 5A_97/2018)

Prozess-History

„C.

Am 22. Dezember 2016 gelangte die Beschwerdeführerin an die ESA. Sie beantragte, die Nichtigkeit ihrer Abberufung aus dem Stiftungsrat festzustellen, eventualiter den Beschluss des Stiftungsrats aufzuheben und sie wieder als Stiftungsrätin einzusetzen (Ziff. 3). In der Sache beantragte sie, die Beschwerdegegner zum Erlass organisatorischer Massnahmen mit Bezug auf die Zusammensetzung des Stiftungsrats und die Verwaltung des Stiftungsvermögens zu verpflichten (Ziff. 1 lit. a-g), Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beschwerdegegner 2-5 zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen (Ziff. 2 lit. a und b) sowie Massnahmen bezogen auf das Projekt «G.________» zu treffen (Ziff. 4 lit. a-c und Ziff. 5 der Rechtsbegehren). Die Stiftung wendete ein, die Beschwerdeführerin sei – abgesehen von ihrer Abberufung – zur Beschwerde nicht legitimiert. Die ESA bejahte die Legitimation in Bezug auf die Abberufung (Begehren-Ziff. 3) und trat auf die Beschwerde ein (Dispositiv-Ziff. 1). Sie verneinte dagegen die Legitimation der Beschwerdeführerin in der Sache (Begehren-Ziff. 1, 2, 4 und 5) und trat diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 25. April 2017).

Die Beschwerdeführerin erhob am 23. Mai 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids der ESA vom 25. April 2017 aufzuheben und ihre Beschwerdelegitimation vollumfänglich zu bejahen. Die Stiftung wie auch die ESA schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 21. Dezember 2017).

Mit Eingabe vom 30. Januar 2018 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben, Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids der ESA vom 25. April 2017 aufzuheben und ihre Beschwerdelegitimation vollumfänglich zu bejahen. Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung abgewiesen (Verfügung vom 31. Januar 2018). Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.“ (BGer 5A_97/2018).

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zusammengefasst wie folgt erwogen:

Bestehe ein Stiftungsorgan aus mehreren Personen, sei das Vereinsrecht mit ZGB 64 ff. betreffend das Funktionieren der Vereinsorgane heranzuziehen, wenn die Stiftungsurkunde und das Stiftungsreglement nichts anderes vorsehe.

Aus dem Vereinsrecht ergebe sich, dass

  • zuerst alle Rechtsbehelfe, die die Vereinsorganisation zur Verfügung stelle, anzuwenden seien,
  • bevor der staatliche Rechtsschutz angerufen werden könne.

Aufgrund von ZGB 75 sei die gerichtliche Anfechtung erst dann möglich, wenn

  • der vereinsinterne Meinungsbildungsprozess abgeschlossen sei,
  • was in concreto für Beschlüsse gelte, denen das klagewillige Vereinsmitglied nicht zugestimmt habe.

Allenfalls müsse ein Vereinsbeschluss erwirkt werden, dass

  • in einer bestimmten Sache kein Beschluss gefasst werden solle.

Vereinsinteresse und den Vereinszweck könne eine solche Beschlussfassung gebieten:

  • Vorstandsmitglieder
    • Jedes Vorstandsmitglied habe im Bedarfsfalle das Recht und die Pflicht, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen, und
  • Präsident
    • Der Präsident habe dem Begehren innert nützlicher Frist nachzukommen.

Gemäss den Voraussetzungen von ZGB 75 könne der Vorstandsbeschluss gerichtlich angefochten werden:

  • Analoge Anwendung der Grundsätze des Vereinsrechts für einen aus mehreren Personen bestehenden Stiftungsrat.

In casu galt es zu beachten:

  • Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin, gegen den Beschluss des Stiftungsrats, sie abzuwählen, sei nicht angefochten worden
  • Zu den Begehren der Beschwerdeführerin habe der Stiftungsrat keinen endgültigen Beschluss gefasst
  • Deshalb sei die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) zu Recht nicht auf das Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin eingetreten.

Auch der weitere Gesichtspunkt der „besonderen Nähe der Beschwerdeführerin zur Stiftung“ konnte keine Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde begründen und war damit nicht hilfreich.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen
  • Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin

Quelle

BGer 5A_97/2018 vom 10.09.2018 = BGE 144 III 433 ff.

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