Einleitung
Jeder Kanton gestaltet sein Aufsichts- und Disziplinarwesen selber:
Organisation
Allgemeines
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- Die Kantone haben ihre Aufsichts- und Disziplinarwesen völlig unterschiedlich und individuell organisiert
- Es sind daher stets die betreffenden kantonalen Erlasse zu konsultieren
Freiberufliches Notariat
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- Aufsicht in der Regel Sache der Regierung, die den Vollzug meistens an die Justizabteilung delegiert
Amtsnotariat
- Amtsführungs-Aufsicht durch die Obergerichte
- je nach Kantonsgrösse wird hiezu ein sog. Notariatsinspektorat unterhalten oder Notare, die in der entsprechenden Kammer sitzen, beigezogen
- periodische Inspektionen der Notariatsbüros + (blosse) Anzeigeerstattung durch das Inspektorat bei Regelverstössen, da diese Stabsstellen nicht die Funktion einer direkten Aufsichts- oder Disziplinarbehörde einnehmen
- Aufsichts- und Disziplinar-Organisation im Verhältnis zu den Amtsvorstehern (Notare) nach den Regeln der Erlasse zum öffentlichen Personalrecht
Disziplinarverfahren
Allgemeines zum Verfahren
- Die Aufsichts- oder Disziplinarbehörde wird von Amtes wegen oder auf Anzeige Berechtigter hin tätig
- Massgeblichkeit der betreffenden kantonalen Vorschriften
- Verfahrensgarantien
- Rechtliches Gehör (Akteneinsicht, Rechtfertigungsmöglichkeit usw.)
- Schriftliche Eröffnung des Disziplinarentscheids, unter Rechtsmittelbelehrung (Anfechtungsfrist und Anfechtungsinstanz)
- Disziplinarmassnahmen haben immer verhältnismässig zu sein
- Instanzenzug nach den einschlägigen kantonalen Vorschriften und Willkürbeschwerde ans Bundesgericht
Disziplinartatbestände
Verletzung von Amts-, Berufs- und Standespflichten
- zB Verletzung der staatlichen Interessenwahrung
- zB Verstoss gegen Fiskalregeln
- zB Missachtung eines Verwaltungsentscheids
- zB Vorliegen eines Straftatbestands
- etc.
(grobe) Verstösse gegen kantonale Verfahrensvorschriften
- zB bei nachteiligen Folgen für die Parteien
- zB Unterlassung der Register- oder Protokollführung
- zB Verletzung der Aufbewahrungspflichten für die Originalurkunden (Urschriften)
- zB bei Tätigung verbotener Geschäfte
- usw.
Amtsnotariat
- Nebst der obgenannten Disziplinartatbestände können beim Amtsnotar noch die Übertretungen der Beamtenpflichten geahndet werden, wobei in der Regeln ein schuldhaftes Handeln verlangt wird
Disziplinarmittel
Wesentlichste Disziplinarmittel
- Verweis
- Busse
- Amtseinstellung
- Amtsenthebung (meistens mit der Folge des Notarpatent-Entzugs, vor allem wenn eine oder mehrere Voraussetzung für die Patenterteilung dahingefallen sind)
Amtsnotariat
- Beim Amtsnotar sind aufgrund seines Beamtenstatus zusätzlich folgende massnahmen denkbar:
- Stopp bei Besoldungserhöhungen
- Rückversetzung in eine untere Besoldungsklasse
- Verwarnung (Entlassungsandrohung)
- Entlassung
Kombination
- Einzelne Massnahmen können miteinander verbunden werden (Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorbehalten)
Literatur
- GLATTHARD ADRIAN, Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, 2009, N. 4 f. zu Art. 48 NG/BE
- POLEDNA TOMAS, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 19 BGFA
- Botschaft BeurG/AG, S. 52
Judikatur
- BGer 2C_114/2020 vom 25.05.2020 (Unsorgfalt bei der Redaktion von Erbverträgen etc.)
- BGer 2C_933/2018 vom 25.03.20219 (Zurückhaltung des BGer bei der Beurteilung der Aufsichtsmassnahme, i.c. gegen einen Rechtsanwalt)
- BGer 2C_907/2017 vom 13.03.2018 E. 5.4 (Zurückhaltung des BGer bei der Beurteilung der angefochtenen Massnahme, i.c. eines Anwalts)