ZPO 56
Ausgangslage
Im konkreten Fall ging es geht um die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren.
Das entsprechende Gesuch der Laienpartei wurde von der Vorinstanz abgewiesen.
Entscheid
Das Obergericht des Kantons Zürich hiess eine dagegen erhobene Beschwerde wegen Verletzung der Fragepflicht gut, hob den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zwecks Wahrung des Instanzenzugs zur Ausübung der richterlichen Fragpflicht, namentlich zur Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz zurück, mit dem Hinweis, dass sie nach weiterer Durchführung des Verfahrens erneut zu entscheiden habe.
Begründung
Wenn eine Laien-Partei die schriftlichen Belehrungen des Gerichts offenkundig nicht versteht,
muss sie – auch für die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren – persönlich angehört werden.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
II.Zivilkammer
09.07.2019
Beschluss RU190033 O/U
Art. 56 ZPO Gerichtliche Fragepflicht
Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Beschluss RU190033 O/U | gerichte-zh.ch
- Ablauf des Zivilprozesses