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Coronavirus (COVID-19): Befristete Änderung der Verordnung über die elektronische Signatur (VZertES)

Datum:
02.04.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Am 01.04.2020 hat der Bundesrat für die weitere Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus eine befristete Änderung der Verordnung über die elektronische Signatur (VZertES) vorgenommen. Die Verordnungsänderung sieht eine allgemeine Möglichkeit der Videoidentifikation bei der Ausstellung von Zertifikaten vor. Dadurch sollen Reisen und persönliche Kontakte vermieden werden.

Das Bedürfnis des Publikums, Verträge rechtsgültig digital zu unterschreiben, sei, so der Bundesrat, mit der Ausbreitung des Coronavirus stark gestiegen. Die Unternehmen, die Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen anbieten würden, stellten eine entsprechend erhöhte Nachfrage fest.

Voraussetzung für die Erlangung der Zertifikate sei heute in der Regel, dass die Antragssteller bei einer Registrierungsstelle persönlich erscheinen und sich identifizieren würden. Dadurch komme es zu (unerwünschten) Reisen und persönlichen Kontakten. Mit der Verordnungsänderung wolle der Bundesrat ebendies vermeiden.

Die geltende Verordnung regelt zwar die Videoidentifikation bereits. Sie war bisher aber auf den Finanzsektor beschränkt und kommt v.a. bei Bankkontoeröffnungen häufig zum Einsatz. Der Bundesrat erlaubt nun  Videoidentifikation für eine befristete Dauer von sechs Monaten allgemein als mögliche Methode zur Identitätsprüfung.

Ein neuer Verordnungs-Artikel sieht daher vor, dass die Identität einer Person, die ein geregeltes Zertifikat beantragt, grundsätzlich mittels audiovisueller Kommunikation in Echtzeit festgestellt werden kann.

Voraussetzungen sind alternativ:

  • Identifikation im Rahmen eines Verfahrens, welches den Anforderungen des Geldwäschereigesetzes entspricht
  • Identifikation im Rahmen eines Verfahrens, welches in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäss der entsprechenden EU-Verordnung (Nr. 910/2014) bewertet wurde.

Sollte die Lage sich vor Ablauf der 6-monatigen Geltungsdauer entspannen, behält sich der Bundesrat vor, die Bestimmung früher aufzuheben. Angedacht sind:

  • Vorzeitiger Widerruf der betreffenden Zertifikate
  • Verlängerung oder Ersatz der Zertifikate auf dem ordentlichen Weg.

Während der Gültigkeitsdauer gesetzte elektronische Signaturen würden aber unbefristet gültig bleiben.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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