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Coronavirus (COVID-19): BR lockert schrittweise Schutzmassnahmen

Datum:
17.04.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19, Lockdown, Lockerung, Schutzmassnahmen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss Medienmitteilung des Bundesrates (BR) vom 16.04.2020 würden die Coronavirus-Schutzmassnahmen wie folgt gelockert:

  • Ab 27.04.2020
    • Ab diesem Datum könnten ihren Betrieb wieder aufnehmen:
      • Spitäler (für sämtliche, auch nicht-dringliche Eingriffe)
      • Ambulante medizinische Praxen
      • Coiffeursalons
      • Massagestudios
      • Kosmetikstudios
      • Baumärkte
      • Gartencenter
      • Blumenläden
      • Gärtnereien
    • Vorbehalt:
      • Der Schutz des Publikums und der Arbeitnehmer müsse sichergestellt sein
  • Am 11.05.2020
    • Wenn es die Entwicklung der Situation zulasse, sollten am 11.05.2020 wieder öffnen dürfen:
      • Obligatorische Schulen
      • Läden
  • Am 08.06.2020
    • Am 08.06.2020 sollen dann folgende Institutionen wieder öffnen können:
      • Mittelschulen
      • Berufsschulen
      • Hochschulen
      • Museen
      • Zoos
      • Bibliotheken.

Weiter teilte der Bundesrat mit:

  • Keine Maskenpflicht
    • Trotz schrittweiser Öffnung würde keine Maskenpflicht angeordnet
  • Restaurants und Bars
    • Wann Restaurants und Bars wieder öffnen dürften, sei noch unklar
    • Der Bundesrat überlasse die Konzeptentwicklung der Gastronomie-Branche
  • Arbeitnehmerschutz
    • Der BR habe den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmer präzisiert
  • Versammlungen
    • Versammlungen ab 5 Personen würden weiterhin verboten bleiben (auch Grillfeste)
    • Für die Abhaltung von Festivals sehe der Bundesrat bis jetzt keine Chance
  • Grenzen
    • Die Grenzen würden weiterhin geschlossen bleiben
  • Vorbehalt und Hinweis
    • Der BR behalte sich, da die Prognosen schwierig seien, jederzeitige Änderungen vor
    • Es sollten jedenfalls Rückfälle verhindert werden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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