ZPO 52 + 56 – In Internet-Vorlage der Rechtspflege nicht genanntes Dokument
Reicht eine Prozesspartei ein notwendiges Dokument nicht ein, weil dieses in dem von der Rechtspflege im Internet zur Verfügung gestellten Formular nicht genannt ist, muss sie Gelegenheit erhalten, das Papier nachzureichen.
Treu und Glauben gebietet es, unter den gegebenen Voraussetzungen die Fragepflicht auszuüben, auch wenn die Partei an sich keine Noven mehr vortragen dürfte.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 06.01.2020
PF190060