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Mandatsvertrag + Anwaltsvollmacht dürfen nicht in Rechnung gestellt werden

Datum:
05.02.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Mandat, Vollmacht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Generalunkosten haben in der Rechnung nichts suchen

Im Alltag ist immer wieder zu hören, dass ein Anwalt seinem Kunden nebst seiner Beratungsdienstleistungen den Aufwand für die Ausstellung des Mandatsvertrags und der Anwaltsvollmacht in Rechnung gestellt habe.

Dazu ist folgendes zu bemerken:

  • Die Abfassung von Mandatsvertrag und Vollmacht ist nicht Mandatsarbeit.
  • Jeder Anwalt und jede Anwältin hat den Aufwand für die Mandatsakquisition, für den Ab­schluss und die Bestätigung des Mandats sowie für die Fakturierung der Leistungen selber zu tragen.
  • Diese Tätigkeiten sind Teil der sog. „Generalunkosten“ und dürfen daher dem Klienten nicht in Rechnung gestellt werden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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