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Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG) / Wettbewerbsrecht

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Kassensturz + Espresso: Zulässige kritische Berichterstattung zu Mietrechtsberatungsfirma

Datum:
10.05.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)
Stichworte:
Lauterkeit, Persönlichkeitsschutz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 28 + ZGB 28a Abs. 1 Ziff. 1 / UWG 9 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie UWG 3 Abs. 1 lit. a

In den beiden SRF-Konsumentenmagazinen «Espresso» und «Kassensturz» wurde mehrfach kritisch über die Organisation und die Beratungen eines Mietrechtsberatungs-Unternehmens berichtet.

Das Handelsgericht des Kantons Bern und das Bundesgericht qualifizierten die SRF-Sendungen als weder gegen das Persönlichkeits-, noch gegen das Lauterkeitsrecht verstossend.

Dabei hielten die Gerichte fest, dass die Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz und aus dem Lauterkeitsrecht nebeneinander bestehen und daher auch kumulativ anwendbar sein könnten.

Sendungen wie «Espresso» und «Kassensturz» hätten ein kritisches Zielpublikum. Es sei daher von kritischen Durchschnittskonsumenten als Leser, Zuhörer oder Zuschauer auszugehen. Diese Leser und Zuschauer seien durchaus fähig, sich mit gemachten Aussagen auseinanderzusetzen:

  • „Ob eine Äusserung die Persönlichkeit verletzt oder unlauter herabsetzt, ist nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. Für die Beurteilung des Eingriffs, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang eines Artikels zu entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden“ (Erw. 3.2).

Zivilgerichte sind nicht an den Inhalt strafrechtlicher Einstellungsverfügungen gebunden:

  • «Eine Bindung des Zivilgerichts an die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung des Strafgerichts sieht die ZPO nicht vor» (Erw. 5.4.4.).

Aus den dargelegten Gründen ergab sich nicht, dass SRF das Mietrechtsberatungsunternehmen mit den eingeklagten Äusserungen eines strafbaren Verhaltens bezichtigte oder sei sonstwie unlauter respektive persönlichkeitsverletzend. Die handelsgerichtliche Abweisung der Klagebegehren-Ziff. 5h und 5i erwiesen sich daher nicht als bundesrechtswidrig.

Die Beschwerde musste daher abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Quelle

BGer 5A_958/2019 vom 08.12.2020

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