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Coronavirus: Fünfter Öffnungsschritt von BR in Konsultation gegeben

Datum:
14.06.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19, Öffnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ab MO 28.06.2021, u.a. unter Einsatz des Covid-Zertifikats

Der Bundesrat (BR) will ab MO 28.06.2021 folgendes:

  • Aufhebung Maskenpflicht im Freien
  • Restaurants: Erhöhung der Gruppengrösse pro Tisch
  • Discos: Wiederöffnung für Personen mit Covid-Zertifikat
  • Läden, Freizeitbetriebe + Sporteinrichtungen: Stärkere Kapazitäten-Ausnutzung
  • Veranstaltungen: Vereinfachung + Vereinheitlichung der Regeln

Diese und weitere Vorschläge hat der BR an seiner Sitzung vom 11.06.2021 in Konsultation gegeben.

Der BR will 23.06.2021 definitiv entscheiden.

Im Einzelnen:

  • Grundlagen
    • Deutlich rückläufige Fallzahlen
    • Weniger Hospitalisierungen
    • Reduzierte Auslastung der Intensivstationen mit Covid-Patienten
  • Sich abzeichnende Entwicklung
    • Positive Entwicklung
    • Fortschritte bei der Impfung
  • Möglicher weiterer Öffnungsschritt
  • Drei-Phasen-Modell
    • Covid-Zertifikat
    • Grossanlässe und in Discos
      • Für Grossanlässe und in Discos soll das Covid-Zertifikat vorgeschrieben werden
    • Veranstaltungen
      • Möglichkeit zur Zugangsbeschränkung auf Inhaber von Covid-Zertifikaten, um von Erleichterungen bei den Schutzmassnahmen profitieren zu können:
        • Veranstaltungen mit weniger als 1000 Personen
        • Sport-, Kultur- und Freizeitbetriebe
        • Restaurants
    • Kein Einsatz des Covid-Zertifikats in den Bereichen des alltäglichen Lebens
      • Unzulässigkeit des Einsatzes des Covid-Zertifikats in Bereichen des alltäglichen Lebens, wie
        • im öffentlichen Verkehr
        • im Detailhandel
        • an privaten Veranstaltungen.

 Information des BR zum geplanten fünften Öffnungsschritt

„Maskenpflicht im Freien soll aufgehoben werden

Die Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben, Bahnhöfen und von Haltestellen soll aufgehoben werden, ebenso auf den Aussendecks von Schiffen und auf Sesselliften.

An der Arbeit soll die generelle Maskenpflicht ebenfalls aufgehoben werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben weiterhin die Pflicht, die Arbeitnehmenden zu schützen. Sie entscheiden, wo und wann das Tragen einer Maske nötig ist. Können Arbeitnehmende den erforderlichen Abstand gegenüber Kundinnen und Kunden oder Gästen nicht einhalten, gilt weiterhin eine Maskenpflicht, etwa in Restaurants oder im Detailhandel.

Im Bereich der Bildung will der Bundesrat die schweizweite Maskenpflicht in der Sekundarstufe II aufheben. Für Regeln an den Gymnasien, Fachmittelschulen und Berufsschulen sollen wieder die Kantone zuständig sein.

Kapazitäten sollen stärker genutzt werden können

Läden, Freizeitbetriebe oder Sporteinrichtungen sollen ihre Kapazität stärker ausnutzen dürfen. Die Regeln werden vereinheitlicht: Wird in Innenbereichen eine Maske getragen, sollen nur noch 4 Quadratmeter pro Person eingerechnet werden. In Einrichtungen, wo man keine Maske tragen kann, wie beispielsweise in Hallenbädern, müssen 10 Quadratmeter pro Person eingerechnet werden. Aquaparks sollen mit dieser Vorgabe für alle Besucherinnen und Besucher wieder öffnen können.

Restaurants: Gruppengrösse draussen unbeschränkt

Im Innern von Restaurants sollen neu sechs anstatt wie bisher vier Personen pro Tisch Platz nehmen dürfen. Wie bisher gilt eine Sitzpflicht. Draussen sollen die Beschränkung der Grösse der Gästegruppen und die Sitzpflicht aufgehoben werden. Wer sich im Innenraum eines Lokals bewegt, muss eine Maske tragen. Die Kontaktdaten aller Gäste müssen weiterhin erhoben werden.

Diskotheken und Tanzlokale wieder öffnen

Diskotheken und Tanzlokale dürfen wieder öffnen, wenn der Zugang auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt wird. Es dürfen höchstens 250 Personen gleichzeitig anwesend sein. Auf das Tragen einer Maske kann verzichtet werden, es sind Kontaktdaten der Gäste zu erheben.

Veranstaltungen mit Zertifikat: Regeln vereinfachen und vereinheitlichen

Ende Mai hat der Bundesrat bereits entschieden, dass ab Juli Grossveranstaltungen mit Covid-Zertifikat wieder möglich sein werden. Nun schlägt er verschiedene Anpassungen vor. So soll die Maskenpflicht vereinfacht werden: nur wer sich in einem Innenraum bewegt, muss eine Maske tragen. Zudem soll die maximale Anzahl Personen vereinheitlicht werden: drinnen können maximal 3000, draussen 5000 Personen teilnehmen und zwar unabhängig davon, ob eine Sitzpflicht gilt. Es darf stets zwei Drittel der Kapazität genutzt werden.

Veranstaltungen ohne Zertifikat: sitzend 1000, stehend 250 Personen

Bei Veranstaltungen ohne Covid-Zertifikat soll folgendes gelten: Wenn das Publikum sitzt, wie im Kino, im Theater oder am Fussballmatch, dann können maximal 1000 Personen teilnehmen. Wenn sich die Menschen bewegen, wie an einer Hochzeit oder im Konzert ohne Bestuhlung, dann können maximal 250 Personen teilnehmen. Die Kapazität der Örtlichkeit darf bis zur Hälfte genutzt werden. Diese Limiten gelten sowohl drinnen als auch draussen. Drinnen gilt: Maskenpflicht und Abstand. Draussen gilt: wer sich bewegt, muss eine Maske tragen. Tanzveranstaltungen sind verboten. Für die Konsumation gelten je nach Situation spezifische Regeln.

Grundsätzlich soll auch bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen erlaubt sein, was im Privaten möglich ist. Das heisst: Wenn sich im Familien- und Freundeskreis höchstens 30 Personen in Innenräumen oder 50 in Aussenbereichen treffen, kann auf Schutzmassnahmen verzichtet werden. So kann zum Beispiel an einer Geburtstagsfeier in einem Restaurant auf Vorgaben wie Maske, Abstand oder Sitzpflicht verzichtet werden.

Sport- und Kultur im Amateurbereich: Kapazität in Innenräumen erhöhen

Für Sport soll die Beschränkung der Gruppengrösse von bisher 50 Personen (aussen) beziehungsweise 4 Personen (innen) aufgehoben werden. In Innenräumen gilt weiterhin eine Maskenpflicht und es muss der erforderliche Abstand eingehalten werden. Kann der Abstand nicht eingehalten werden, etwa bei Mannschaftssportarten, oder kann die Maske nicht getragen werden, etwa beim Ausdauersport oder bei Proben mit Blasinstrumenten, soll neu eine Kapazitätseinschränkung von 10 Quadratmetern pro Person gelten. Auftritte von Chören sollen neu auch in Innenräumen wieder möglich sein.

Selbsttests auch in Drogerien und im Detailhandel

Neu sollen validierte Selbsttests auch in Drogerien und im Detailhandel verkauft werden können. Die vom Bund finanzierte Abgabe von 5 Selbsttests pro Person pro Monat soll aber weiterhin nur in Apotheken erfolgen und auf Personen beschränkt werden, die nicht geimpft oder genesen sind.

Entscheid über die Dauer der Impfwirksamkeit

Gemäss mehreren Studien dürfte die Impfung mit den in der Schweiz zugelassenen Impfstoffen länger als sechs Monate wirksam sein. Am 23. Juni wird der Bundesrat auf Basis der Einschätzung der Kommission für Impffragen über eine längere Dauer der Impfwirksamkeit entscheiden. Dies ist für verschiedene Regelungen wichtig, unter anderem für das Covid-Zertifikat.“

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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