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Zeichen mit Schweizer Herkunftsangabe: Praxisänderung des IGE bei der Waren- und Dienstleistungsliste (WDL)

Datum:
09.06.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Immaterialgüterrecht Schweiz
Stichworte:
geistiges Eigentum, IGE, Marke, Schweiz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Angesichts der sog. „SWISS RE-Rechtsprechung“ (BGer 4A_361/2020) hat das Institut für geistiges Eigentum (IGE) seine sog. „WDL-Einschränkungspraxis“ geändert:

  • Hinterlegung
    • Wird ein Zeichen mit einer Schweizer Herkunftsangabe für Dienstleistungen hinterlegt, kann es ohne geografische Ein­schränkung der Dienstleistungsliste eingetragen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
      • Bei Privatpersonen und Einzelunternehmen
        • Der (Wohn-)Sitz des Hinterlegers ist in der Schweiz
      • Bei juristischen Personen
        • Sitz der Hinterlegerin ist in der Schweiz, und
        • Mehrzahl der im Handels­register (HR) eingetragenen Zeichnungsberechtigten hat Wohnsitz in der Schweiz
  • Prüfung
    • Allgemein
      • Ob die hievor erwähnten Voraussetzungen gegeben sind, wird vom IGE von Amtes wegen geprüft
    • Bei Privatpersonen und Einzelunternehmen
      • Beschränkte Prüfung auf die Angaben im Markeneintragungsgesuch
    • Bei juristischen Personen
      • Konsultation des Handelsregisters (www.zefix.ch), wobei die diesbezügliche Abfrage strikt bezogen auf die Angaben gemäss Markeneintragungsgesuch erfolgt («telle quelle»-Abfrage)
  • Nicht erfüllte Bedingungen
    • Beanstandung
      • Sofern und soweit die vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind bzw. sich dies nicht ohne Weiteres aus dem Handelsregister ergibt, wird das Hinterlegungsgesuch beanstandet
    • Aufforderung an die Hinterlegerin
      • Mit der Beanstandung wird die Hinterlegerin aufgefordert:
      • Glaubhaftmachung, dass die Bedingungen erfüllt sind oder
      • Einschränkung der Dienstleistungsliste
    • ggf. Rückweisung
      • Im Unterlassungsfall wird das Hinterlegungsgesuch zurückgewiesen.
  • Zeichen mit ausländischer Herkunftsangabe
    • Eintragung ohne geografische Einschränkung
      • Ein Zeichen mit einer ausländischen Herkunftsangabe wird ohne geografische Einschränkung der Dienstleistungsliste eingetragen, wenn der Hinterleger seinen (Wohn-)Sitz im betroffenen Land hat
    • Beschränkte Prüfung durch das IGE
      • Die Prüfung bei Zeichen mit ausländischer Herkunftsangabe durch das IGE beschränkt sich auf die Angaben im Markeneintragungsgesuch
    • Nicht erfüllte Bedingungen
      • Ist die vorerwähnte Bedingung nicht erfüllt, wird eine Einschränkung verlangt und im Unterlassungsfall das Gesuch zurückgewiesen
  • Inkrafttreten
    • Die Praxisänderung tritt ab sofort in Kraft
    • Sie findet auf alle hängigen Hinterlegungsgesuche Anwendung.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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