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Wettbewerbsrecht

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Neuer Verdacht von Submissionsabreden im Strassenbau der Romandie

Datum:
21.01.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)
Stichworte:
Strassenbau, Strassensanierung, Submission, Submissionsabreden, WEKO
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat gemäss Mitteilung vom 20.01.2022 eine neue Untersuchung zu allfälligen Abreden über Strassensanierungen eröffnet. 

Sie führte Hausdurchsuchungen bei mehreren Unternehmen in verschiedenen Westschweizer Kantonen durch.

Die WEKO hat Hinweise zu mutmasslichen Submissionsabreden erhalten, die vier Unternehmen aus den Kantonen Freiburg, Jura, Neuenburg und Waadt getroffen hätten.

Sie eröffnete deshalb eine Untersuchung:

  • Anlassverdacht
    • Es besteht der Verdacht, dass diese Unternehmen ihre Angebote und Preise für Beschaffungen der Gemeinwesens während mehreren Jahren koordinierten.
    • Betroffen sind Ausschreibungen für Strassensanierungen:
      • Splittstreuung und
      • bituminöse Oberflächenbehandlung.
  • Untersuchungsvorhaben
    • Im Rahmen der angeordneten Untersuchung wird zu prüfen sein , ob tatsächlich kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen.
    • Laut WEKO ist anzunehmen, dass die Untersuchung 2 Jahre dauern könnte.
  • Untersuchungsgegenstand
    • Koordination der Unternehmen in ihrem Angebotsverhalten (sog. Submissionsabreden) bei der Vergabe.

Es wird erwartet, dass die WEKO ihre Untersuchungsergebnisse zu diesen möglichen Submissionsabreden kommunizieren wird.

Hinweise der WEKO zum Untersuchungsziel

„Sprechen sich Anbieterinnen untereinander ab, zu welchem Preis sie offerieren und wem sie einen Beschaffungsauftrag zuteilen wollen, treffen sie kartellrechtlich unzulässige Submissionsabreden.

Submissionsabreden erhöhen die Preise, machen Unternehmen ineffizient und wirken innovationshemmend. Sie belasten damit die Wirtschaft und die öffentliche Hand. Die WEKO untersuchte in den letzten Jahren mehrere Submissionskartelle.“

Medienmitteilung der WEKO vom 20.01.2022

Vorbehalt / Disclaimer

Es gilt für alle aus dieser Mitteilung möglicherweise erkennbaren Unternehmen die Unschuldsvermutung.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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