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Trotz allem keine Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit

Datum:
17.05.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Besteuerung, Kapitalleistungen, selbständige Erwerbstätigkeit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

DBG 38 – Gesonderte Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge

Einleitung

  • Im konkreten Fall ging es um die Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis (2016), wobei strittig war, ob die von der Steuerpflichtigen bezogene Kapitalleistung der Besteuerung nach DBG 38 zu unterwerfen war.

Sachverhalt

  • Die Kapitalleistung wurde mit der Begründung der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Versicherungsmaklerin bezogen.
  • Die Milestones:
  • Eintragung eines Einzelunternehmens durch die Steuerpflichtige ins Handelsregister
  • Erlangung des Zertifikats als Versicherungsvermittlerin (2015)
  • Eintragung als Versicherungsmaklerin bei der FINMA (2016)
  • Eintragung bei der AHV
  • Abschluss einer Unfall- und Krankenversicherung.

Die Steuerpflichtige generierte aber nie einen Umsatz.

Erwägungen

  • Ein Indiz dafür, dass die Steuerpflichtige aufgrund der gesamten Umstände keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind:
  • Der mangelnde Umsatz und
  • der Bezug eines gewissen Teils des bezogenen Vorsorgegeldes und Verwendung für den Erwerb einer Liegenschaft.

Entscheid

  • Gutheissung der Beschwerde des Steueramtes.

BGer 2C_655/2021 vom 11.03.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Art. 38 DBG   Kapitalleistungen aus Vorsorge

1 Kapitalleistungen nach Artikel 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende kör­per­liche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unter­liegen stets einer vollen Jahressteuer.

1bis Die Steuer wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind.110

2 Sie wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 Absätze 1, 2 und 2bis erster Satz berechnet.111

3 Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.112

 

110 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397BBl 2011 3593).

111 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397BBl 2011 3593).

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 453BBl 2009 1657).

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