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Familienrecht / Ehescheidung / Kindsrecht

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Alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen: Festlegung der Elternbeiträge an den Barbedarf der Kinder

Datum:
09.06.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Barbedarf, Elternbeiträge, Kinderunterhalt
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 276; ZGB 285

Werden die Kinder von den Eltern je hälftig betreut,

  • ist die finanzielle Situation der Eltern nur massgebend um das Verhältnis festzulegen,
    • in welchem die Eltern für den Barbedarf der Kinder aufkommen müssen.

BGer 5A_855/2021 vom 27.04.2022

Art. 276 ZGB297

1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung ge­leistet.298

2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbe­sondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.299

3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zu­gemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeits­erwerb oder andern Mit­teln zu bestreiten.

297 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237BBl 1974 II 1).

298 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299BBl 2014 529).

299 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299BBl 2014 529). 

Art. 285 ZGB 309

1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.

2 Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.

3 Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungster­mine fest.

309 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299BBl 2014 529).

Art. 3 StHG Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbs­tätig­keit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit wäh­rend mindestens 90 Tage aufhalten.

2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

3 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich unge­trennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge5 werden dem Inha­ber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstück­gewinne werden selbständig besteuert.

4 Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetra­gener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partner­schaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinander­setzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.6

5 Ausdruck gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 455BBl 2009 4729). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 25 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685BBl 2003 1288).

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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